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Wir begleiten Sie rechtlich bei der Beantragung eines Erbscheins, eines europäischen Nachlasszeugnisses oder für sonstige Erbnachweise. 

Die Erbnachweise müssen gegenüber Banken, Versicherungen, Grundbuchamt und anderen Stellen vorgelegt werden und weisen nach, wer Erbe ist und in welcher Höhe.

Unsere Leistung im Überblick:

  1. Erstberatung und Klärung der Ausgangslage
  2. Prüfung der Erbfolge und der Unterlagen
  3. Vorbereitung der Anträge
  4. Einreichung und Begleitung beim Nachlassgericht / Notar
  5. Umgang mit Einwänden und Konflikten
  6. Nach Erteilung des Erbscheins/des Erbnachweises
  7. Kostenhinweise

1. Erstberatung und Klärung der Ausgangslage 

  • Aufnahme der familiären und erbrechtlichen Situation (z. B. Ehegatte, Kinder, frühere Ehen, Patchwork-Konstellationen)
  • Sichtung vorhandener Unterlagen (z. B. Testament, Erbvertrag, Vorsorgevollmacht, frühere Erbscheine, Grundbuchauszüge). 
  • Erklärung, ob und welcher Erbnachweis benötigt wird (z. B. Alleinerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein, Teilerbschein). 
  • Hinweis auf mögliche Alternativen (z. B. notarielles Testament, Erbvertrag), soweit relevant. 

2. Prüfung der Erbfolge und der Unterlagen 

  • Rechtliche Prüfung, wer nach Gesetz oder Testament Erbe geworden ist.
  • Prüfung von Testamenten und Erbverträgen auf Formwirksamkeit und Auslegung (z. B. wer ist als Erbe gemeint, wer ist Vermächtnisnehmer). 
  • Prüfung, ob Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind und welche Auswirkungen das auf das Verfahren haben kann. 
  • Zusammenstellung der für den oder die Anträge erforderlichen Nachweise (z. B. Sterbeurkunden, Geburts- und Heiratsurkunden, Scheidungsurteile, Meldebescheinigungen). 

3. Vorbereitung der Anträge 

  • Erstellung des Entwurfs für den Erbscheinsantrag oder eines entsprechenden Formulars für das Nachlassgericht bzw. den Notar.
  • Detaillierte Aufstellung der Erbquoten und der beteiligten Erben.
  • Formulierung der eidesstattlichen Versicherung, soweit vom Gericht verlangt (Versicherung, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind).
  • Abstimmung des Antrags mit Ihnen, Klärung offener Fragen, Besprechung der weiteren Schritte. 

4. Einreichung und Begleitung beim Nachlassgericht / Notar 

  • Vorbereitung und Organisation der Unterzeichnung des Erbscheinsantrags beim Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl.
  • Korrespondenz mit dem Nachlassgericht (z. B. Nachreichen von Unterlagen, Beantworten von Rückfragen), anderen Gerichten und Behörden.
  • Überprüfung gerichtlicher Schreiben (z. B. Hinweisschreiben, Kostenrechnungen, Anhörung anderer Beteiligter).
  • Unterstützung bei Terminabsprachen und – sofern gewünscht – Vorbereitung auf Anhörungen oder Gespräche beim Gericht. 

5. Umgang mit Einwänden und Konflikten

  • Prüfung und rechtliche Einordnung von Widersprüchen oder Einwendungen anderer Beteiligter (z. B. Miterben, Pflichtteilsberechtigte).
  • Entwicklung einer Strategie im Falle von Streitigkeiten über die Erbfolge (z. B. angefochtenes Testament, Zweifel an der Testierfähigkeit).
  • Vertretung Ihrer Interessen im Verfahren gegenüber dem Nachlassgericht und anderen Beteiligten, soweit rechtlich zulässig.
  • Gegebenenfalls Einleitung oder Abwehr gerichtlicher Maßnahmen (z. B. Beschwerde gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts), nach gesonderter Beauftragung. 

6. Nach Erteilung des Erbscheins/des Erbnachweises

  • Prüfung des Erbscheins/der Erbnachweise auf Richtigkeit (Personen, Quoten, Formulierungen).
  • Erläuterung der Verwendung des Erbscheins/der Erbnachweise  gegenüber Banken, Versicherungen, Grundbuchamt und anderen Stellen.
  • Unterstützung bei der Umschreibung von Konten, Depots und Grundbesitz (kommunikative und rechtliche Begleitung, soweit von der Beauftragung umfasst).
  • Hinweis auf erbschaftsteuerliche Fragestellungen und bei Bedarf Abstimmung mit der steuerlichen Beratung. 

7. Kostenhinweise

  • Information über die Kosten (Gerichts- und ggf. Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG).
  • Transparente Darstellung unserer Vergütung (z. B. Vereinbarung einer Vergütung nach Stundensätzen).
  • Hinweis, welche Kosten von der Erbengemeinschaft zu tragen sind und wie eine interne Aufteilung möglich ist. 

Hinweis:

Diese Leistungsbeschreibung stellt eine allgemeine Übersicht dar. Der konkrete Umfang unserer Tätigkeit wird im Einzelfall mit Ihnen abgestimmt und in einer individuellen Mandatsvereinbarung festgelegt. Eine Erfolgsgarantie (insbesondere für die Erteilung eines Erbscheins mit einem bestimmten Inhalt oder in einer bestimmten Frist) kann rechtlich nicht übernommen werden. 

Häufig gestellte Fragen zum Erbschein

Der Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte Urkunde. Er ist sozusagen der „amtliche Erbnachweis“. Mit diesem „Zeugnis“ kann man gegenüber Dritten (z. B. Banken, Grundbuchamt, Versicherungen) seine Erbenstellung nachweisen.

Ein Erbschein ist vor allem nötig, wenn

  • Banken, Versicherungen oder andere Stellen einen eindeutigen und rechtssicheren Erbnachweis verlangen und
  • kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt, das als Erbnachweis akzeptiert wird, oder
  • Grundbesitz (Haus, Wohnung, Grundstück) auf die Erben im Grundbuch umgeschrieben werden soll und kein anderer Nachweis ausreicht.

Viele Banken akzeptieren bei kleineren Guthaben auch andere Unterlagen. Ob ein Erbschein wirklich nötig ist, prüfen wir im Einzelfall.

Es kommt darauf an:

  • Notarielles Testament oder Erbvertrag: Diese werden oft als Erbnachweis akzeptiert, wenn zusätzlich der Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichts vorliegt.
  • Handschriftliches Testament: Dieses reicht vielen Banken und dem Grundbuchamt allein nicht aus. Häufig wird zusätzlich ein Erbschein verlangt.

Wir prüfen, ob Ihr Testament den Erbschein im konkreten Fall entbehrlich machen kann.


Zuständig ist das Nachlassgericht. Das ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.


Den Erbschein können insbesondere beantragen:

  • Erben (Alleinerben oder Miterben),
  • ggf. Testamentsvollstrecker 
  • ggf. Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.

Der Antrag kann direkt beim Nachlassgericht oder über einen Notar gestellt werden. 
Wir bereiten den Antrag vor und begleiten Sie durch das Verfahren.


Typische Unterlagen sind:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
  • Sterbeurkunde des Verstorbenen,
  • Standesamtliche Urkunden (Geburts-, Heirats-, ggf. Scheidungsurkunden),
  • vorhandene Testamente oder Erbverträge (im Original),
  • ggf. Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts,
  • bei Auslandsbezug: Übersetzungen und ggf. Apostillen/Legalisation.

Welche Unterlagen im Einzelfall nötig sind, hängt von der familiären Situation und von der Frage ab, ob es ein Testament gibt.


Die Kosten richten sich zur Zeit nach dem Wert des Nachlasses (Reinnachlass, also Vermögen minus Schulden) und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Es fallen an:

  • Gebühren für das Nachlassgericht,
  • ggf. Notargebühren, wenn der Antrag über einen Notar gestellt wird.

Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und bei allen Gerichten/Notaren im Wesentlichen gleich. 
Auf Wunsch berechnen wir eine ungefähre Kostenspanne auf Basis Ihrer Angaben zum Nachlasswert.

Die Dauer hängt vom Einzelfall und der Auslastung des Nachlassgerichts ab.
Typische Zeiträume:

  • einfache, unstreitige Fälle: oft einige Wochen,
  • komplexe oder streitige Fälle (z. B. mehrere Erben, Auslandsbezug, angefochtenes Testament): mehrere Monate oder länger.

Wir unterstützen bei der zügigen Zusammenstellung der Unterlagen und der Beantwortung von Rückfragen des Gerichts, um Verzögerungen zu vermeiden.

  • Alleinerbschein: weist eine Person als alleinigen Erben aus.
  • Gemeinschaftlicher Erbschein: weist mehrere Erben zusammen mit ihren Erbquoten aus (Erbengemeinschaft).
  • Teilerbschein: bescheinigt nur den Erbteil eines oder mehrerer Erben (z. B. ein Miterbe mit 1/2).

Welcher Erbschein sinnvoll ist, hängt von der Nachlasskonstellation und den geplanten Schritten (z. B. Grundstücksumschreibung, Kontenauflösung) ab.

Der eigentliche Antrag kann schriftlich gestellt werden.
Wichtig ist aber:

  • Die Angaben zur Erbschaft müssen in der Regel in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden.
  • Diese kann entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar abgegeben werden.

Wir bereiten die eidesstattliche Versicherung vor und stimmen die Termine mit Gericht oder Notar ab.

Der Antragsteller versichert gegenüber dem Gericht, dass seine Angaben im Antrag, insb. zur Erbfolge, richtig und vollständig sind. Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben. Deshalb ist sorgfältige Vorbereitung besonders wichtig.

Kommt es z. B. zu Streit über:

  • die Wirksamkeit oder Auslegung eines Testaments,
  • die Testierfähigkeit des Erblassers,
  • die Frage, wer überhaupt Erbe geworden ist,

kann das Erbscheinsverfahren erheblich verzögert werden.
Das Nachlassgericht kann dann weitere Ermittlungen anstellen und Beteiligte anhören.

Wir vertreten Ihre Interessen im Erbscheinsverfahren und, wenn nötig, auch in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts.

Ja. Stellt sich später heraus, dass der Erbschein unrichtig ist (z. B. wegen neu aufgefundenem Testament), kann er vom Gericht eingezogen oder für kraftlos erklärt werden.
Wer durch einen unrichtigen Erbschein einen Schaden verursacht, kann ggf. zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Rein rechtlich ist ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben.
Er ist aber sinnvoll,

  • wenn die Familien- und Erbkonstellation unübersichtlich oder streitig ist,
  • wenn Testamente auslegungsbedürftig oder zweifelhaft sind,
  • wenn Auslandsbezug besteht,
  • wenn hohe Vermögenswerte, Immobilien oder Unternehmensanteile betroffen sind.

Wir übernehmen die rechtliche Prüfung, die Vorbereitung des Antrags und die Kommunikation mit Gericht, Banken und weiteren Beteiligten.

Der Erbschein selbst ist ein zivilrechtliches Instrument.
Er ist aber oft Grundlage dafür, dass

  • Banken Vermögenswerte freigeben,
  • Verträge erfüllt,
  • Forderungen beglichen,
  • Immobilien übertragen werden.

Dadurch werden erbschaftsteuerliche Fragen konkret. 

Relevant sind z. B.:

  • Wer ist Erbe und in welcher Höhe (Erbquote)?
  • Welche Freibeträge gelten?
  • Welche Gestaltungen zur Steueroptimierung sind noch möglich?

Als Kanzlei mit Rechts- und Steuerberatung können wir rechtliche und steuerliche Fragen zum Erbfall miteinander verbinden und abgestimmt beraten.

Dann können sich zusätzliche Fragen stellen, etwa:

  • Welches Recht ist anwendbar (deutsches oder ausländisches Erbrecht)?
  • Welches Gericht ist zuständig?
  • Werden deutsche Erbscheine im Ausland anerkannt bzw. ist ein Europäisches Nachlasszeugnis sinnvoll?

In Fällen mit Auslandsbezug empfehlen wir dringend eine fachkundige Begleitung, um Doppelarbeiten, Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden.

Die Kosten sind grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten.
Sie werden also vom Nachlass getragen.
In der Praxis:

  • Zahlt oft zunächst der Antragsteller die Kosten,
  • werden diese dann im Innenverhältnis der Erben entsprechend ihrer Erbquote ausgeglichen.

Wir klären mit Ihnen, wie die Kosten rechtlich einzuordnen und zwischen den Erben zu verteilen sind.

Das Europäische Nachlasszeugnis dient in bestimmten EU-Staaten als einheitlicher Nachweis der Erbenstellung.

Es wird – vereinfacht gesagt – bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU genutzt.

Für andere Nicht- EU-Staaten werden oft weitere Zeugnisse oder Erbnachweise benötigt.

Ob Sie ein Europäisches Nachlasszeugnis, einen deutschen Erbschein oder ggf. andere oder weitere Erbnachweise benötigen, prüfen wir anhand der konkreten Vermögens- und Wohnsitzsituation.

Häufig gestellte Fragen zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) und Erbnachweise für Nicht EU Staaten

Das Europäische Nachlasszeugnis ist eine vom Nachlassgericht oder Notar ausgestellte Urkunde für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU.

Es zeigt an, wer Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker ist und in welchem Umfang.

Das ENZ erleichtert die Abwicklung eines Nachlasses in mehreren EU Staaten.

Es wird z. B. verwendet, um

  • Konten im EU Ausland freizugeben,
  • Immobilien in einem anderen EU Staat verkaufen zu können
  • gegenüber Behörden im EU Ausland die Erbenstellung nachzuweisen.

Das ENZ gilt in den meisten EU Staaten.

Wichtige Ausnahmen: Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich nehmen an der EU Erbrechtsverordnung nicht teil.
Dort ist das ENZ in der Regel nicht der passende Erbnachweis.


In Deutschland selbst kann weiterhin ein Erbschein erforderlich sein.
Im EU Ausland wird dagegen häufig das ENZ verlangt.


Je nach Fall kann man

  • nur einen Erbschein,
  • nur ein ENZ oder
  • beides benötigen.

Wir prüfen, welche Kombination in Ihrem Fall sinnvoll ist.


Zuständig sind je nach Fall:

  • das deutsche Nachlassgericht oder
  • ein Notar, der den Antrag auf ENZ bearbeitet.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen und dem anwendbaren Erbrecht.


  • Erben,
  • Vermächtnisnehmer,
  • Testamentsvollstrecker,
  • ggf. Nachlassverwalter,

können das ENZ beantragen, wenn sie im Ausland tätig werden müssen.


Üblicherweise:

  • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers,
  • Sterbeurkunde,
  • ggf. Geburts  und Heiratsurkunden,
  • vorhandene Testamente/Erbverträge samt Eröffnungsprotokoll,
  • Angaben zu Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
  • Angaben zum Auslandsvermögen.

Im Einzelfall können weitere Nachweise nötig sein. Wir stellen mit Ihnen alle Unterlagen zusammen.

Das ENZ ist nicht automatisch zeitlich begrenzt, enthält aber oft einen Gültigkeitsvermerk (z. B. 6 Monate) für die verwendeten Ausfertigungen.
Ist dieser abgelaufen, können in der Regel neue Ausfertigungen beantragt werden, ohne das gesamte Verfahren neu zu beginnen – sofern sich an der Rechtslage nichts geändert hat.

  • Es ist einheitlich in mehreren EU Staaten einsetzbar.
  • Behörden und Banken in teilnehmenden Staaten müssen das ENZ grundsätzlich anerkennen.
  • Es reduziert Übersetzungs  und Legalisationsaufwand im EU Ausland.

Formell kann der Antrag ohne Anwalt gestellt werden.
Ein Anwalt oder Notar ist aber sinnvoll, wenn

  • die Erbfolge unklar oder streitig ist,
  • mehrere Staaten beteiligt sind,
  • hohe Vermögenswerte, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen betroffen sind.

Wir klären, ob ein ENZ, ein Erbschein oder andere Dokumente nötig sind, und bereiten die Anträge vor.

In der Regel nein. Das ENZ ist ein Instrument der EU Erbrechtsverordnung und gilt primär in den teilnehmenden EU Staaten.
In Nicht EU Staaten werden meist eigene nationale Erbnachweise verlangt.

Das ist je nach Land sehr unterschiedlich.
Häufig sind nötig:

  • Schweiz: Erbbescheinigung / Erbenbescheinigung 
  • USA/Kanada: Nachweis der Erbenstellung im Rahmen eines Probate Verfahrens 
  • Türkei: Erbschein („veraset ilamı“) 
  • Vereinigtes Königreich (UK): „Grant of Probate“ oder „Letters of Administration“.

Oft müssen zur Vorbereitung deutsche Unterlagen übersetzt und ggf. beglaubigt werden.

Ob der deutsche Erbschein akzeptiert wird, hängt vom Recht des jeweiligen Staates ab. Wir prüfen das im Einzelfall und holen bei Bedarf Rücksprache mit ausländischen Kollegen ein.

  • Apostille: Eine vereinfachte Form der Beglaubigung nach dem Haager Übereinkommen; sie bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde (z. B. Erbschein).
  • Legalisation: Eine mehrstufige Bestätigung über Konsulate/Botschaften, wenn kein Apostille Abkommen besteht.

Ob Apostille oder Legalisation nötig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Staat.

Typische Schritte:

  1. Klären, welches Erbrecht anwendbar ist (deutsches oder ausländisches Recht).
  2. Prüfen, ob ein deutscher Erbschein, ein lokaler Erbnachweis oder beides erforderlich ist.
  3. Klären, ob Apostille/Legalisation und Übersetzungen nötig sind.
  4. Ggf. Einleiten eines zusätzlichen Verfahrens im Ausland (z. B. Probate in den USA).

Wir koordinieren diese Schritte und arbeiten – falls erforderlich – mit Kollegen im Ausland zusammen.

Der Erbe kann grundsätzlich auch aus dem Ausland:

  • einen deutschen Erbschein beantragen,
  • ein ENZ beantragen (wenn EU Bezug besteht),
  • notwendige Erklärungen über Konsulate oder Notare abgeben.

Wichtig sind gute Abstimmung, Vollmachten und ggf. die Nutzung eines Rechtsanwalts als Vertreter vor deutschen Behörden und Gerichten.

Ausländische Stellen akzeptieren meist nur Dokumente

  • in ihrer Landessprache oder
  • in einer beglaubigten Übersetzung.

Für wichtige Unterlagen (Erbschein, ENZ, Testamente, Urkunden) werden regelmäßig vereidigte Übersetzungen verlangt.
Wir helfen bei der Auswahl geeigneter Übersetzer und der richtigen Reihenfolge (erst Apostille/Legalisation, dann Übersetzung oder umgekehrt).

Wer Vermögen in mehreren Staaten hat oder im Ausland lebt, sollte frühzeitig:

  • das anwendbare Erbrecht klären,
  • Testamente so gestalten, dass sie in mehreren Rechtsordnungen funktionieren,
  • ggf. getrennte Testamente für unterschiedliche Staaten in Betracht ziehen,
  • steuerliche Folgen in Deutschland und im Ausland prüfen.

Als Kanzlei für Recht und Steuern können wir zivilrechtliche und steuerliche Aspekte im In und Ausland gemeinsam in den Blick nehmen.