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Durch die zunehmende Internationalisierung unserer Lebensverhältnisse kommt es immer häufiger vor, dass Vermögenswerte grenzüberschreitend vererbt werden, z.B. ausländische Immobilien, Bankvermögen, Kapitalanlagen, Sachvermögen etc. 

Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Planung als auch bei der Abwicklung von nationalen und internationalen Erbschaften. 

Unsere Leistungen im nationalen und internationalen Erbrecht

Ganzheitliche Beratung 

Als Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei bieten wir Ihnen rechtliche und steuerliche Beratung aus einer Hand – keine Schnittstellenprobleme, optimale Abstimmung. 

Spezialisierung 

Unsere Anwälte und Steuerberater haben langjährige Erfahrung im nationalen und internationalen Erbrecht. 

Internationales Netzwerk 

Wir kooperieren mit renommierten Partnerkanzleien in ganz Europa und weltweit. 

Transparente Kosten 

Wir informieren Sie vorab über die zu erwartenden Kosten und bieten bei größeren Mandaten auch Pauschalhonorar-Vereinbarungen an. 

Persönliche Betreuung 

Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihren Fall von Anfang bis Ende betreut. 

Häufig gestellte Fragen zum Nationalen und Internationalen Erbrecht

Nationales (deutsches) Erbrecht
Betrifft Erbfälle, bei denen:

  • Der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte
  • Alle Erben in Deutschland leben
  • Sich der gesamte Nachlass in Deutschland befindet
  • Keine ausländischen Vermögenswerte oder Bezüge vorhanden sind

Es gilt ausschließlich deutsches Erbrecht

Internationales Erbrecht
Liegt vor, wenn mindestens einer der folgenden Auslandsbezüge besteht:

  • Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
  • Erblasser besaß ausländische Staatsangehörigkeit
  • Erben leben im Ausland
  • Nachlassgegenstände befinden sich im Ausland (z.B. Immobilie in Spanien, Bankkonto in der Schweiz)
  • Erblasser hat in einem Testament eine Rechtswahl getroffen

Es muss geklärt werden, welches nationale Erbrecht anwendbar ist

Häufige Konstellationen:
Fall 1:
Deutscher Rentner in Spanien:
 Deutscher Staatsbürger verbringt Lebensabend in Spanien und verstirbt dort.
→ Grundsätzlich gilt spanisches Erbrecht (letzter gewöhnlicher Aufenthalt)
→ Ausnahme: Er hat in seinem Testament deutsches Recht gewählt


Fall 2:
Ausländische Immobilie:
 Deutsche Erblasserin mit Wohnsitz in Deutschland besitzt Ferienhaus in Frankreich
 → Deutsches Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass (EU-Erbrechtsverordnung)
 → Aber: Immobilie muss nach französischem Verfahrensrecht übertragen werden


Fall 3: 
Türkischer Staatsangehöriger in Deutschland:
Türkischer Staatsbürger lebt seit 30 Jahren in Deutschland und verstirbt in Deutschland
 → Grundsätzlich gilt deutsches Erbrecht (gewöhnlicher Aufenthalt)
→ Aber: Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Türkei muss geprüft werden


Fall 4:
Deutsche Erben im Ausland:
Deutsche Erblasserin in Deutschland, Kinder leben in den USA und Australien
→ Deutsches Erbrecht gilt
 → Aber: Dokumente müssen für das Ausland apostilliert/legalisiert werden


Fall 5:
Internationale Ehe mit internationalem Vermögen 
Deutsche Staatsangehörige heiratet Schweizer Staatsangehörigen, Paar lebt in Österreich, besitzt Immobilie in Italien und Finnland
 → Komplexer Fall: Österreichisches Erbrecht, internationale Vermögensabwicklung

Innerhalb der EU durch die sog. EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Grundprinzip: "Ein Erbfall – ein Recht – ein Gericht – ein Nachlasszeugnis"
A) Ohne Rechtswahl des Erblassers:
Es gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
"Gewöhnlicher Aufenthalt" bedeutet:

  • Nicht nur der Wohnsitz im Pass
  • Sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt
  • Berücksichtigt werden: 
    • Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts
    • Soziale und familiäre Bindungen
    • Berufliche/wirtschaftliche Tätigkeit
    • Vereinsleben, Freundeskreis
    • Absicht, dauerhaft zu bleiben

Es gibt eine Ausnahmeklausel: Wenn der Erblasser offensichtlich engere Verbindungen zu einem anderen Staat hatte, kann ausnahmsweise dessen Recht gelten.
Beispiel: Deutscher wird wegen Pflegebedürftigkeit zu seiner Tochter nach Italien gebracht und verstirbt dort nach 8 Monaten
 → Trotz Aufenthalt in Italien kann deutsches Recht gelten (engere Verbindung zu Deutschland)

B) Mit Rechtswahl des Erblassers:
Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Wichtig:

  • Nur das Heimatrecht ist wählbar (keine beliebigen Rechtsordnungen)
  • Bei Doppelstaatsangehörigkeit: Beide Staatsrechte wählbar
  • Die Rechtswahl muss eindeutig sein

Formulierungsbeispiel: "Ich bestimme hiermit, dass auf meinen gesamten Nachlass deutsches Recht anzuwenden ist."

Außerhalb der EU (z.B. Schweiz, UK, Türkei, USA):
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt NICHT für:

  • Dänemark, Irland 
  • Schweiz, Norwegen, Liechtenstein
  • Vereinigtes Königreich (Brexit)
  • USA, Kanada, Australien
  • Türkei, Marokko, Tunesien
  • Alle anderen Nicht-EU-Staaten

ACHTUNG:
→ Es gelten die jeweiligen nationalen Kollisionsregeln
→ Oft komplexere Regelungen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte
→ Unbedingt fachliche Beratung erforderlich!


Innerhalb der EU:
Grundsatz: Zuständig sind die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ausnahme – Gerichtsstandsvereinbarung: Wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen hat, können die Erben vereinbaren, dass die Gerichte dieses Heimatstaates zuständig sein sollen.

Beispiel: Deutscher verstirbt in Italien
 → Grundsätzlich sind italienische Gerichte zuständig
Aber: Hatte er deutsches Recht gewählt 
→ Erben können vereinbaren, dass deutsche Gerichte zuständig sind.


Außerhalb der EU:
Je nach Staatsvertrag oder nationalem Recht des jeweiligen Staates


Fachanwalt für Erbrecht mit Schwerpunkt Internationales Erbrecht
Hilft bei:

  • Bestimmung des anwendbaren Rechts
  • Rechtswahl im Testament
  • Gerichtsstandsvereinbarungen
  • Antrag auf Europäisches Nachlasszeugnis / weiteren Erbnachweisen 
  • Grenzüberschreitende Erbauseinandersetzung
  • Pflichtteilsansprüche im internationalen Kontext
  • Vertretung vor ausländischen Gerichten/Behörden

Steuerberater mit Schwerpunkt Internationales Steuerrecht
Hilft bei:

  • Erbschaftsteuererklärung in mehreren Ländern
  • Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Anrechnung ausländischer Steuern
  • Steueroptimierung bei grenzüberschreitenden Erbfällen
  • Bewertung ausländischer Vermögenswerte

Notar
Hilft bei:

  • Errichtung von Testamenten mit Rechtswahl
  • Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen
  • Übertragung von Immobilien (auch im Ausland, ggf. mit lokalem Notar)
  • Apostillierung notarieller Urkunden

Auslandsvertretungen (Deutsche Botschaften/Konsulate)
Hilft bei:

  • Beurkundung von Erbscheinanträgen im Ausland
  • Beurkundung eidesstattlicher Versicherungen
  • Beglaubigung von Dokumenten
  • Information über lokales Recht

Beeidigte/Vereidigte Übersetzer
Erforderlich für:

  • Übersetzung aller ausländischen Urkunden
  • Beglaubigte Übersetzungen für Behörden und Gerichte
  • Preise variieren je nach Sprache und Anbieter

Lokale Anwälte/Notare im Ausland
Erforderlich bei:

  • Immobilienübertragung im Ausland
  • Bankkontenauflösung im Ausland (teilweise)
  • Eintragungen in ausländische Grundbücher
  • Vertretung vor ausländischen Behörden


Kompetenzen

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Erbauseinandersetzung / Erbschaftsstreit

Die Erbauseinandersetzung stellt einen komplexen Prozess dar, der sowohl steuerliche als auch rechtliche Aspekte miteinander …

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