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Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen Verfügungen von Todes wegen

Wir unterstützen Sie umfassend bei der rechtssicheren Planung Ihres Nachlasses.

Dazu gehören insbesondere:

  • Die Prüfung/Änderung bestehender Testamente sowie die Gestaltung neuer Testamente (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Ehegatten-/Partner-Testament),
  • Prüfung/Änderung bestehender Erbverträge sowie die Gestaltung neuer Erbverträge (Erbvertrag zwischen Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwistern, befreundeter Personen etc.),

Dabei entwickeln wir für Sie eine individuelle Lösung – keine Standardformulare –, die Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen sowie Ihre persönlichen Vorstellungen, Bedürfnisse, Wünsche und Werte berücksichtigt.
Besondere Lebenssituationen erfordern besondere Gestaltungen

Wir erarbeiten mit Ihnen das für Ihre Lebenssituation ideale Testament bzw. den idealen Erbvertrag wie beispielsweise das

  • Behinderten- bzw. Bedürftigentestament (Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse von beeinträchtigen Personen, z.B. hilfebedürftige Kinder, Eltern etc.)
  • Unternehmertestament (Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Ausgangslage, steuerlichen Belange, Fortführungsperspektive des Unternehmens)
  • Geschiedenentestament/Patchwork-Testament (Berücksichtigung der getrennten und doch verbundenen Lebenssituation über Kinder, neue Partner, Stiefkinder etc.)

Unser Leistungsumpfang - Schritt für Schritt

Erstes Gespräch und Bestandsaufnahme
Zu Beginn nehmen wir uns Zeit, Ihre Situation und Ihre Ziele genau zu verstehen.
Wir besprechen mit Ihnen:

  • die familiäre Situation,
  • Vermögensverhältnisse,
  • bereits vorhandene Testamente/ Verträge,
  • und insbesondere Ihre konkreten Wünsche.

Individuelle rechtliche Beratung
Auf dieser Grundlage erläutern wir Ihnen verständlich:

  • die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteilsrechte,
  • welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben (Testament, Erbvertrag, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen etc.),
  • welche Formvorschriften zu beachten sind und wie Sie Anfechtungen und Wirksamkeitsrisiken bestmöglich vermeiden,
  • welche rechtlichen und – soweit relevant – steuerlichen Folgen die einzelnen Modelle haben,
  • wie sich Ihre erbrechtliche Gestaltung mit bereits bestehenden Verträgen (z. B. Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung) verträgt.

Je nach Lebenssituation setzen wir besondere Schwerpunkte, z.B. Behinderten-/Bedürftigentestament, Unternehmertestament, Geschiedenen-Testament, Patchwork-Testament.

Konzeption und Entwurf Ihrer persönlichen Nachfolgelösung
Wir entwickeln eine auf Sie zugeschnittene Nachfolgekonzeption. Dazu gehören:

  • Erarbeitung eines oder mehrerer Entwurfsvarianten für Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag,
  • Einbindung ergänzender Vereinbarungen, soweit erforderlich,
  • Überarbeitung und Feinanpassung der Entwürfe nach Ihren Rückmeldungen.

Sie erhalten dabei stets klare Erläuterungen, warum wir bestimmte Klauseln empfehlen und welche Auswirkungen diese haben.

Zusammenarbeit mit Notar und weiteren Beratern
Soweit erforderlich und von Ihnen gewünscht, übernehmen wir:

  • die Vorbereitung der notariellen Beurkundung,
  • die Abstimmung der Entwürfe mit dem beurkundenden Notar,
  • die Koordination mit Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder anderen Beratern,
  • die Abstimmung mit bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen.

So stellen wir sicher, dass Ihre erbrechtliche Gestaltung in Ihr gesamtes rechtliches und wirtschaftliches Umfeld passt.

Abschluss, Erläuterung und praktische Hinweise
Erläuterung der endgültigen Fassung Ihrer Verfügung von Todes wegen:

  • Sie erhalten eine verständliche Erklärung der einzelnen Regelungen und ihrer praktischen Folgen.
  • Wir geben Hinweise zu sinnvoller Aufbewahrung; Information von Vertrauenspersonen/ Testamentsvollstreckern; Situationen, in denen Sie Ihr Testament bzw. den Erbvertrag künftig überprüfen sollten.

Die finalen Entwürfe erhalten Sie in Textform, sodass Sie diese jederzeit einsehen können.

Was wir von Ihnen benötigen:

Damit wir Sie bestmöglich beraten können, ist es wichtig, dass Sie

  • uns alle relevanten Informationen zu Familie, Vermögen und bestehenden Verträgen vollständig und korrekt zur Verfügung stellen,
  • uns über wesentliche Änderungen (z. B. Eheschließung, Scheidung, Geburt von Kindern, Erwerb/Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, Wohnsitzwechsel ins Ausland) informieren,
  • auf Basis unserer Empfehlungen die für Sie passende Gestaltungsvariante auswählen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der strukturierten Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen.

Leistungsgrenzen und Abgrenzung:

  • Eine Vertretung in gerichtlichen oder außergerichtlichen erbrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Pflichtteilsprozesse, Testamentsanfechtungen) ist von dieser Leistungsbeschreibung nicht umfasst, kann aber jederzeit gesondert beauftragt werden.
  • Eine laufende, automatische Überprüfung und Aktualisierung Ihres Testaments oder Erbvertrages erfolgt nur bei ausdrücklicher zusätzlicher Beauftragung (z. B. im Rahmen einer fortlaufenden Nachfolgebegleitung).

Vergütung:

Unsere Vergütung wird transparent mit Ihnen nach Stundenhonorar vereinbart.

Notarkosten, Gerichtskosten, Gebühren externer Berater sowie die gesetzliche Umsatzsteuer fallen zusätzlich an und werden Ihnen – soweit von uns verauslagt – weiterberechnet.

Empfehlung zur regelmäßigen Überprüfung:

Ein einmal erstelltes Testament bzw. ein Erbvertrag sollte kein „Lebensdokument für alle Zeiten“ sein.

Wir empfehlen, Ihre erbrechtlichen Regelungen in angemessenen Abständen und insbesondere bei wichtigen Veränderungen (z. B. Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern/Enkelkindern, Erwerb oder Veräußerung eines Unternehmens, größerer Vermögenszuwachs oder -verlust, Umzug ins Ausland) gemeinsam mit uns zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Häufig gestellte Fragen zum Testament und Erbvertrag (Deutschland)

Brauche ich überhaupt ein Testament oder einen Erbvertrag?

Nicht unbedingt. 
Wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag machen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Fraglich ist jedoch, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren Wünschen entspricht.
Sinnvoll ist ein Testament/Erbvertrag vor allem, wenn:

•    Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sind,
•    Sie Kinder aus verschiedenen Beziehungen (Patchwork) haben,
•    Sie ein Unternehmen/Beteiligungen besitzen,
•    Sie bestimmte Personen besonders absichern oder andere eher zurücknehmen möchten,
•    Sie Erbstreit möglichst vermeiden wollen.
•    Sie Steuern (vor allem Erbschaftsteuer) sparen wollen

Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?

Testament
•  
 Sie bestimmen allein, wer was erben soll (Ausnahme: Ehegatten-Testament)
•    Sie können es grundsätzlich jederzeit ändern oder widerrufen. (Achtung: beim Ehegatten-Testament kann es Abweichungen geben!)
•    Es kann handschriftlich oder notariell errichtet werden.

Erbvertrag
•    Es ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen (z. B. Ehegatten, Kinder- Eltern; Unternehmer- Nachfolger, Geschwister, Freunde etc.).
•    Er muss immer notariell beurkundet werden.
•    Er ist bindender: Einseitige Änderungen sind nur eingeschränkt möglich (oder gar nicht, je nach Regelung).

Ein Testament kann flexibler sein, ein Erbvertrag kann ggf. mehr Bindung/Sicherheit/Anerkennung schaffen.

Welche Formerfordernisse gelten für ein Testament bzw. einen Erbvertrag?

Es gibt zwei häufige Formen:
Eigenhändiges (handschriftliches) Testament
•    vollständig eigenhändig mit der Hand geschrieben (kein Computer, kein Tablet),
•    mit Angabe von Ort und Datum (dringend empfohlen),
•    eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Familiennamen.

Fehlt die Eigenhändigkeit (z. B. Ausdruck), ist das Testament rechtlich unwirksam.

Notarielles Testament
•  
 muss vom Notar beurkundet werden
•    Notar prüft die Geschäftsfähigkeit
•    das Testament wird beim Nachlassgericht verwahrt werden.

Grundsatz: Jede Person erstellt den eigenen „letzten“ Willen in einem Testament.
Ausnahme: Ehegatten können sowohl ein eigenhändiges als auch ein notarielles Testament gemeinsam erstellen, andere Personengruppen nicht – z.B. Geschwister.

Notarieller Erbvertrag
•  
 muss vom Notar beurkundet werden
•    Notar prüft die Geschäftsfähigkeit
•    Der Erbvertrag wird beim Nachlassgericht verwahrt werden.

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

•    Ein Testament, das zwei Personen gemeinsam errichten – zulässig für Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner.
•    Es kann von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden unterschrieben werden.
•    Beliebt ist das „Berliner Testament“: Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Kinder werden Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden.

Wichtig: 
Viele Regelungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind bindend, wenn ein Ehegatte verstorben ist – ein späterer Widerruf ist dann oft nicht mehr möglich oder nur sehr eingeschränkt.

Wer kann ein Testament machen?

•    Grundsätzlich jede Person ab 18 Jahren, die testierfähig ist (also die Bedeutung der Verfügung versteht).
•    Minderjährige ab 16 Jahren können ein notarielles Testament errichten, aber kein eigenhändiges handschriftliches Testament.
•    Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit (z. B. Demenz) sollte besonders sorgfältig vorgegangen werden – ggf. mit notariellem Testament und ggf. ärztlichem Attest.

Was kann ich im Testament regeln?

Unter anderem:
•    Wer Erbe werden soll (Erbeinsetzung),
•    in welcher Quote die Erben am Nachlass beteiligt sind,
•    wer bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge bekommen soll (Vermächtnis),
•    wer als Testamentsvollstrecker den Nachlass abwickeln soll,
•    wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll (Teilungsanordnungen),
•    Vor- und Nacherbschaft (z. B. zuerst Ehepartner, nach dessen Tod Kinder),
•    besondere Klauseln, z. B. Pflichtteilsstrafklauseln, Wiederverheiratungsklauseln.

Was ist mit dem Pflichtteil?

•    Der Pflichtteil schützt bestimmte Angehörige (z. B. Kinder, Ehegatten, in bestimmten Fällen Eltern), wenn sie im Testament gar nicht oder nur sehr gering bedacht werden.
•    Pflichtteilsberechtigte können dann eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen.
•    Der Pflichtteil lässt sich nur in engen Grenzen einschränken oder entziehen. Häufige Lösung: Pflichtteilsverzichtsvertrag (notariell), wenn sich Angehörige mit einer anderen Regelung einverstanden erklären.

Kann ich ein einmal gemachtes Testament ändern?

Ja, meist problemlos:
•    Eigenhändiges Testament: Sie können ein neues Testament schreiben. Das jüngste Testament gilt, soweit es älteren widerspricht.
•    Sie können im Testament selbst Änderungen vornehmen, sollten diese aber deutlich kennzeichnen und wieder unterschreiben.
•    Notarielles Testament: Sie können es durch ein neues Testament ändern oder widerrufen. 

Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen gibt es teilweise Bindungswirkungen – hier sind Änderungen nur eingeschränkt möglich. 
In solchen Fällen ist Beratung dringend zu empfehlen.

Wie widerrufe ich ein Testament?

Möglichkeiten:
•    Neues Testament: Ein späteres Testament kann ältere Testamente ganz oder teilweise aufheben („Hiermit widerrufe ich alle früheren Testamente“).
•    Vernichtung: Sie können das eigenhändige Testament vernichten (z. B. zerreißen).
•    Erbvertrag / gemeinschaftliches Testament: Widerruf oft nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners oder unter besonderen Voraussetzungen; häufig ist nur ein Rücktritt über den Notar möglich.

Was ist, wenn ich im Ausland lebe oder Vermögen im Ausland habe?

Auslandsbezug ist kompliziert.
Grundsätzlich gilt:

•    Es kann ausreichen, ein sorgfältig gestaltetes Testament zu haben, das auch Auslandsvermögen berücksichtigt.
•    Welches Erbrecht gilt (deutsches oder ausländisches), hängt u. a. von Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt und von ausländischen Rechtsordnungen ab.
•    Manche Länder erkennen bestimmte Testamentsformen nicht an oder haben andere Pflichtteilsregeln.


In solchen Fällen sollten Sie dringend anwaltlichen Rat einholen, ggf. in Abstimmung mit ausländischen Kollegen.

Wo soll ich mein Testament aufbewahren?

Möglichkeiten:
•    Zu Hause (z. B. im Safe) – riskant, weil es im Todesfall eventuell nicht gefunden oder zurückgehalten werden kann.
•    Bei einer Vertrauensperson – besser, aber immer noch gewisse Risiken (Verlust,  Vergessen).
•    Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht – sicherste Variante, das Testament wird beim Tod amtlich eröffnet.

Wenn Sie handschriftlich testieren, können Sie Ihr Testament selbst beim Nachlassgericht gegen Gebühr hinterlegen.

Was ist ein „Behinderten- oder Bedürftigentestament“?

  • Eine besondere Gestaltung, um behinderte oder dauerhaft bedürftige Angehörige abzusichern, ohne dass Sozialleistungen unnötig gekürzt werden.
  • Typisch sind Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und spezielle Anordnungen zur Schonung des Vermögens.
  • Die Ausgestaltung muss sorgfältig und rechtssicher erfolgen – hier ist spezialisierte Beratung sehr wichtig.

Was ist ein „Unternehmertestament“?

•    Ein Testament, das insbesondere die Nachfolge in einem Unternehmen regelt.
•    Ziel: Fortführung des Betriebs sichern, Erbstreit vermeiden, Zersplitterung des Unternehmens verhindern und – soweit möglich – steuerliche Belastung senken.
•    Immer abzustimmen mit Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen und ggf. familienrechtlichen Regelungen.

Was ist ein Nottestament und wann ist es gültig?

Ein Nottestament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, die nur in Ausnahmesituationen zulässig ist – insbesondere bei akuter Todesgefahr oder wenn ein Notar nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Es kann in drei Formen errichtet werden: als Bürgermeistertestament (vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen), als Drei-Zeugen-Testament oder als Seetestament. In allen Fällen ist entscheidend, dass die Erklärung vor Zeugen erfolgt, die volljährig, testierfähig und nicht selbst begünstigt sind.

Das Nottestament wird regelmäßig mündlich erklärt und anschließend protokolliert. Es ist jedoch nur vorübergehend wirksam: Überlebt der Erblasser die Notsituation, verliert es nach drei Monaten automatisch seine Gültigkeit.

Aufgrund strenger Formvorschriften und hoher Fehleranfälligkeit stellt das Nottestament lediglich eine Notlösung dar. Wenn möglich, sollte stets ein eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden.

Was sollte ich bei Patchwork-Familien beachten?

•    Kinder aus verschiedenen Beziehungen, neue Partnerschaften und frühere Eheverträge/Scheidungsfolgenvereinbarungen führen schnell zu Konflikten.
•    Ein „Standard-Testament“ reicht hier meist nicht aus.
•    Wichtig ist eine klare, faire und verständliche Regelung, die sowohl Partner als auch alle Kinder berücksichtigt.

Wie oft sollte ich mein Testament überprüfen?

•    Spätestens alle paar Jahre,
•    bei wichtigen Lebensereignissen immer: 
     o    Heirat oder Scheidung,
     o    Geburt von Kindern/Enkelkindern,
     o    Erwerb oder Verkauf eines Unternehmens oder einer Immobilie,
     o    größere Vermögensveränderungen,
     o    Umzug ins Ausland.

Was sind typische Fehler beim Testament?

Häufige Fehler sind z. B.:
•    Testament nicht handschriftlich oder Form nicht eingehalten,
•    kein Datum / unklare Versionen,
•    unklare Formulierungen („alles soll gerecht verteilt werden“),
•    keine Regelungen zu Pflichtteilen,
•    keine Abstimmung mit Ehevertrag oder Gesellschaftsvertrag,
•    fehlende Regelungen für den Fall, dass ein Erbe vorverstirbt,
•    bei Auslandsvermögen keine Prüfung des ausländischen Rechts.

Warum kann das „Berliner Testament“ eine sog. Steuerfalle werden?

Das Berliner Testament ist eine beliebte Gestaltungsvariation unter Ehegatten, bei der sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des 2. Elternteils erben.

Steuerlich kann diese Regelung jedoch nachteilig sein.

Der wesentliche Nachteil besteht darin, dass die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Beim Tod des zweiten Elternteils fällt dann häufig eine deutlich höhere Steuerlast an, da das Vermögen gebündelt auf die Kinder übergeht. Zudem kann die Vermögenskonzentration beim überlebenden Ehegatten zu einer höheren Steuerprogression führen. Ohne rechtzeitige steuerliche Gestaltung kann dies zu erheblichen Mehrbelastungen führen.

Eine sorgfältige Nachlassplanung – etwa durch Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnissen oder Schenkungen zu Lebzeiten – kann helfen, diese Steuerfalle zu vermeiden.

Wann sollte ich unbedingt zum Anwalt / Notar?


Insbesondere wenn:
•    Sie ein Unternehmen oder komplexes Vermögen haben,
•    Sie in einer Patchwork-Familie leben,
•    Sie nahe Angehörige mit Behinderung oder besonderem Hilfebedarf absichern wollen,
•    es um hohe Werte oder Immobilien in mehreren Ländern geht,
•    Sie bestehende Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente abändern möchten.

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