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Vermächtnis, Auflagen, Zweckbindung - Einfordern & gestalten

Richtig gestalten - damit ihr Wille ankommt

Ein Vermächtnis ist eine wunderbare Möglichkeit, einem bestimmten Menschen oder einer Organisation (z. B. einem Verein) etwas Gutes zu tun, ohne diese Person zum Erben zu machen. Sie können so gezielt einen Geldbetrag, einen Gegenstand (Immobilie) oder auch ein Recht zuwenden und damit auch Bedingungen (Auflagen, Zweckbindungen) verknüpfen. Damit Ihr Wunsch nach Ihrem Tod aber nicht zu Streit zwischen den Erben und dem Bedachten führt, muss er klar und juristisch einwandfrei in Ihrem Testament formuliert sein. Wir helfen Ihnen, Ihren letzten Willen unmissverständlich und rechtssicher zu gestalten.

1. Präzise Formulierung 
Das Wichtigste ist Klarheit. Wir helfen Ihnen, den Bedachten, den Gegenstand (z.B. Immobilie, Sache, Betrag) und die Bedingungen ( Auflage, Zweckbindung) so exakt zu beschreiben, dass es keinen Raum für Zweifel oder Interpretationen gibt. 

2. Konflikte im Keim ersticken 
Wir stellen sicher, dass das Vermächtnis nicht im Widerspruch zu anderen Teilen Ihres Testaments steht und die Erben nicht übermäßig belastet werden. Eine klare Regelung ist der beste Weg, um zukünftigen Streit zu vermeiden. 

3. Umsetzbarkeit sicherstellen 
Wir beraten Sie, wie Sie Ihr Vermächtnis am besten gestalten, damit es nach Ihrem Tod auch wirklich wie gewünscht ausgeführt werden kann. 

4. Das Testament als Ganzes im Blick  
Wir betrachten Ihr Testament als Gesamtwerk und integrieren das Vermächtnis so, dass alle Regelungen (Erbeneinsetzung, Pflichtteile etc.) perfekt ineinandergreifen. 

Richtig einfordern - So erhalten Sie, was Ihnen zusteht

Sie wurden in einem Testament mit einem bestimmten Gegenstand, einem Geldbetrag oder einem Recht (z.B. Wohnrecht) bedacht? Dann sind Sie "Vermächtnisnehmer". Es wurden Auflagen oder Zweckbindungen bestimmt, die Sie nicht einhalten können oder wollen?

Was bedeutet das für Sie?
Als Vermächtnisnehmer werden Sie nicht automatisch Erbe. Sie haben aber einen klaren, rechtlichen Anspruch gegen die Erben, damit diese Ihnen das vermachte Gut aushändigen. Doch was, wenn die Erben nicht reagieren oder sich weigern?
Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch einfach und unkompliziert durchzusetzen.

So verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht:

Prüfung und Beratung
Wir prüfen das Testament, klären Sie verständlich über Ihre Rechte auf und sagen Ihnen genau, was Ihnen zusteht.

Anspruch klar formulieren 
Wir schreiben die Erben für Sie an, fordern diese eindeutig zur Herausgabe des Vermächtnisses etc. auf und setzen eine angemessene Frist. Das Ziel ist immer eine schnelle, außergerichtliche Lösung.

Gerichtliche Durchsetzung
Wenn die Erben die Erfüllung verweigern, setzen wir Ihren Anspruch konsequent vor Gericht durch und leiten alle nötigen Schritte ein.

Verjährung beachten 
Wir sorgen dafür, dass Sie keine Fristen versäumen, denn auch ein Anspruch aus einem Vermächtnis kann verjähren.

Ihre Vorteile: 

Sicherheit: 
Sie können sicher sein, dass Ihr Geschenk genau bei der richtigen Person ankommt. 

Klarheit: 
Ihre Wünsche sind unmissverständlich formuliert. Sie müssen sich nicht selbst durch den Rechtsdschungel kämpfen. 

Frieden: 
Sie beugen Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen aktiv vor. 

Kontrolle: 
Sie bestimmen jedes Detail und überlassen nichts dem Zufall. 

Effizienz:
Wir kümmern uns um eine zügige Abwicklung, damit Sie schnell bekommen, was Ihnen versprochen wurde.

Durchsetzungsstärke:
Wir vertreten Ihre Interessen nachdrücklich gegenüber den Erben.

Häufig gestellte Fragen zu Vermächtnisse/Auflagen/Zweckbindungen

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung aus einem Nachlass, ohne dass Sie Erbe werden. Der Verstorbene hat Ihnen im Testament einen bestimmten Gegenstand, einen Geldbetrag oder ein Recht (zum Beispiel ein Wohnrecht) zugedacht. Sie erhalten nur diesen konkreten Vorteil, übernehmen aber keine Schulden oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Nachlass.

Ein Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Er erhält das gesamte Vermögen oder einen Bruchteil davon und haftet auch für Schulden. Als Vermächtnisnehmer erhalten Sie nur das, was Ihnen konkret zugewendet wurde. Sie haften nicht für Schulden (Ausnahme: ggf. Darlehn, die auf Immobilie als Vermächtnisgegenstand, lasten) und müssen sich nicht um die Nachlassabwicklung kümmern.

Meist werden Sie von den Erben informiert oder erhalten eine Nachricht vom Nachlassgericht in Zuge der Testamentseröffnung.  Oft erfahren Sie es auch durch den Testamentsvollstrecker. Wenn Sie vermuten, dass Sie bedacht wurden, können Sie beim Nachlassgericht nachfragen, ob ein Testament vorliegt.


Nein, Sie können ein Vermächtnis auch nicht annehmen. Dies kann sinnvoll sein, wenn damit Auflagen verbunden sind, die Sie nicht erfüllen möchten oder können. 


Eine Auflage ist eine Verpflichtung, die der Verstorbene Ihnen auferlegt hat. Zum Beispiel können Sie einen Geldbetrag erhalten, müssen damit aber die Grabpflege des Erblassers oder anderer verstorbener Personen übernehmen. Die Erben können beispielsweise verlangen, dass Sie die Auflage bzgl. der Grabpflege erfüllen, wenn Sie den Geldbetrag angenommen und erhalten haben.
Die Auflage kann sowohl den Vermächtnisnehmer als auch die Miterben betreffen.


Wenn Sie in Ihrem Testament eine bestimmte Summe einer gemeinnützigen Organisation vermachen möchten, können Sie bestimmen, dass der Betrag für einen bestimmten Zweck verwendet wird, z.B. Naturschutz in bestimmter Region.
Bevor man eine solche Zweckbindung anordnet, sollte man sich über die tatsächliche Machbarkeit erkundigen. Mitunter gibt es verschiedene Schritte, die man abklären sollte.


Schreiben Sie klar und eindeutig, wer was erhalten soll. Beispiel: "Ich vermache meiner Nichte Anna Müller, geb. in XY, wohnhaft aktuell in ZZ, einen Geldbetrag i.H.v. 3.000,00 € ( in Worten: dreitausend Euro). Oder: "Mein Neffe Peter Schmidt, geb. in XY, wohnhaft aktuell in ZZ soll mein Auto (Mercedes, amtl. Aktuelles Kennzeichen ABC-DE 123) erhalten." Vermeiden Sie unklare Formulierungen.

Wenden Sie sich schriftlich an die Erben und fordern Sie höflich, aber bestimmt die Herausgabe. Setzen Sie eine angemessene Frist, zum Beispiel vier Wochen. Schildern Sie genau, was Ihnen laut Testament zusteht.
Bei Problemen sollten Sie einen Anwalt einschalten.

Setzen Sie eine schriftliche Nachfrist. Reagieren die Erben weiterhin nicht, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Ein Rechtsanwalt kann hier für Sie eine Klage auf Zahlung oder Herausgabe einreichen.

Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung.
Notfalls können Sie diesen Anspruch vor Gericht einklagen. Das Gericht kann die Erben zur Herausgabe verurteilen.
Bei Geldbeträgen können Sie anschließend vollstrecken lassen.

Ja, der Anspruch auf ein Sach- oder Geld-Vermächtnis verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, bei Immobilien sind es grundsätzlich 10 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von Ihrem Anspruch erfahren haben. Deshalb sollten Sie nicht zu lange warten.

Dazu sind zunächst die Bestimmungen des Erblassers im Testament oder im Erbvertrag zu prüfen. Die gewöhnlichen Kosten der Herausgabe trägt regelmäßig der Erbe. Wenn Sie aber besondere Kosten verursachen (zum Beispiel einen teuren Transport), müssen Sie diese möglicherweise selbst tragen.

Bei einem Geldvermächtnis hat Ihnen der Verstorbene einen bestimmten Geldbetrag zugewendet. Die Erben müssen Ihnen diesen Betrag auszahlen. Der Betrag wird aus dem Nachlass entnommen.

Hier erhalten Sie einen konkreten Gegenstand, zum Beispiel ein Schmuckstück, ein Auto oder ein Möbelstück. Die Erben müssen Ihnen diesen Gegenstand in dem Zustand übergeben, in dem er sich befindet.

Ein Vorausvermächtnis erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem Erbteil. Sie sind also gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer. Das Vorausvermächtnis bekommen Sie vor der Teilung des restlichen Nachlasses.

Das hängt von der jeweiligen Rechtslage bzw. vom jeweiligen Land ab. 

Ja, auch Vermächtnisnehmer müssen in Deutschland und ggf. im Ausland Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Wert des Vermächtnisses den persönlichen Freibetrag übersteigt bzw. bestimmte Bedingungen vorliegen. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen bzw. nach dem Wert des Vermächtnisses.

Wenn der Gegenstand vor dem Tod des Erblassers verkauft oder zerstört wurde, geht das Vermächtnis ins Leere. Sie erhalten dann in der Regel keinen Ersatz. Anders ist es nur, wenn der Erblasser einen Ersatzgegenstand bestimmt hat.

Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Nachlass überschuldet oder ein Pflichtteilsanspruch zu erfüllen ist. Dann können die Erben die Erfüllung verweigern oder reduzieren. Im Normalfall müssen sie das Vermächtnis aber erfüllen.

Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Ein Anwalt kennt Ihre Rechte, formuliert die Forderung rechtssicher und kann bei Verweigerung schnell gerichtliche Schritte einleiten. So vermeiden Sie Fehler und Fristen.

Wichtig: Diese FAQ dient der allgemeinen Information. Bei konkreten Erbfällen, insbesondere mit internationalem Bezug, sollte immer fachkundiger rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt werden. Bei weiteren Fragen zur Testamentsvollstreckung oder internationalen Nachlassplanung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kompetenzen

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