10. Februar 2026
Update: 11. Februar 2026
Erbschaftsteuerreform - Vorschlag SPD im Vergleich zur aktuellen Situation
Wir möchten anhand einer durchschnittlichen Familien-Konstellation – Eltern und 1 Kind - beispielhaft die aktuelle schenkungs-/erbschaftsteuerliche Situation darstellen und diese mit dem Vorschlag der SPD vergleichen:
Erbschaftsteuer – Ist -Status
Wie verhält sich die aktuelle, rechtliche Situation?
Ausgangslage:
Mutter und Vater (63 und 66 Jahre alt) wohnen in einem schönen Einfamilienhaus in einer Großstadt, z.B. München, Köln, Hamburg, Berlin. Die Eltern sind zu je 50 % Eigentümer des Einfamilienhauses und in 2026 beträgt der Verkehrswert 1,6 Mio. €. Der Sohn ist 25 Jahre alt.
Nun ist es so, dass der Sohn in Bezug auf jedes Elternteil einen aktuellen Freibetrag i.H.v. 400.000,00 € hat. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Mutter und Vater können dem Sohn also in 2026 einen Anteil von je ¼ (Wert 400.000,00 €), insgesamt also ½ (Wert 800.000,00 €) des Einfamilienhauses schenken, ohne dass Schenkungs- oder Erbschaftsteuer anfällt.
In 2036, also 10 Jahre später können die Eltern dem Sohn wieder je ¼ , also wieder ½ ( Wert 800.000,00 €) schenken, so dass der Sohn dann Alleineigentümer eines Einfamilienhauses i.H.v. 1,6 Mio. € (ohne Berücksichtigung einer Wertsteigerung) sein kann.
Sollten die Eltern in 2036 keine Schenkung vornehmen wollen und später versterben, würde der Sohn – ohne Schenkung – ebenfalls als Alleinerbe die 2. Hälfte des Familienheimes steuerfrei erben können.
Sie fragen sich nun – zu Recht – würde der Sohn nach den Vorstellungen der SPD ebenfalls das Familienheim steuerfrei erwerben können?
Erbschaftsteuer – nach dem Reformvorschlag der SPD
Nach den bislang bekannten Vorstellungen der SPD soll jede Person einen persönlichen Lebens-Freibetrag erhalten, und zwar in Höhe von 1 Mio. € (aufgeteilt in 900.000,00 € innerhalb der Familie und 100.000,00 € von anderen bzw. entfernt verwandten Person).
Die 10-Jahres-Regel will die SPD nicht weiterführen.
Das hört sich auf den ersten Blick besser an, weil die bekannten Freibeträge, in unserem Fall der Betrag i.H.v. 400.000,00 € als erhöht erscheinen. Die Krux liegt jedoch im Detail.
Wie im Ausgangsfall könnte der Sohn in 2026 wieder jeweils von jedem Elternteil einen Anteil vom ¼, also jeweils 400.000,00 € erhalten. Somit hätte der Sohn in 2026 insgesamt schon 800.000,00 € erhalten.
Mit 25 Jahren hätte er also für sein restliches Leben lediglich noch 100.000,00 € frei, da er ja für seine gesamte Lebenszeit nur insgesamt 900.000,00 € frei erhält.
Weitere Schenkungen oder Erbfälle müssen versteuert werden, wie hoch, ist jedoch völlig unklar, im Raum stehen Prozentbeträge von min. 10 – 25 %.
Fazit:
Eine reguläre Durchschnitts-Familie könnte das – oft unter Entbehrungen- aufgebaute Eigenheim nicht mehr ohne Teil- Besteuerung an die Kinder übertragen.
Für unseren Ausgangsfall bedeutet das also, dass der Sohn nach der Schenkung in 2026 ( Wert 800.000,00 €) nur noch 100.000,00 € frei hätte und nach Abzug der 900.000,00 € den restlichen Wert des Familienheimes i.H.v. 700.000,00 € ( 1,600.000,00 € abzgl. 900.000,00 €) versteuern müsste.
Selbst bei einem geringen Steuersatz von 10 % wären das bei einem Betrag i.H.v. 700.000,00 € ein zu zahlender Steuerbetrag i.H.v. 70.000,00 €.
Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Gesetzgeber zwar die Befreiung der Erbschaftsteuer für das sog. Familienheim gewährt, aber aus unserer Praxiserfahrung eindeutig darauf hingewiesen werden muss, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Kindern leider sehr eng gehalten sind.
Eine erste Voraussetzung ist, dass das erbende Kind innerhalb von 6 Monaten in das Familienheim eingezogen sein und dort für min. 10 Jahre leben muss. Schon diese Bedingung ist sehr realitätsfern, denn in der Regel haben die Kinder (im Erbfalle, schon oft Mitte 30 – 50 Jahre alt) bereits in einer anderen Region eine eigene Lebensstellung (Arbeitsplätze, schulpflichtige Kinder etc.) gefestigt, die nicht innerhalb so kurzer Zeit aufgegeben werden kann.
Im Hinblick auf die Einführung eines sog. Lebens- Freibetrag sind noch mehrere Fragen offen, z.B. wie verhält sich dieser Lebensfreibetrag mit schon erfolgten Schenkungen in der Vergangenheit – werden diese berücksichtigt – wenn ja- wie- oder nicht?
Zudem ist fraglich, an welcher Stelle oder bei welcher Behörde die einzelnen Schenkungen oder Erbfälle registriert bzw. gespeichert werden sollen. Soll ab dem Tag der Geburt jede Person ein Schenkungs- oder Erbschaftskonto erhalten, welches bis zum eigenen Tod, also ggf. bis zu 90 – 100 Jahre lang bestehen wird? Wie sieht es dazu mit den konkreten Datenschutzregelungen aus? Die einzelnen Schenkungen oder Erbfälle erfolgen ja nicht nur in Deutschland, sondern weltweit!