21. Oktober 2026
Update: 28. Oktober 2026
Zentrales Vorsorgeregister: Was es leistet und welche Neuerungen seit dem 1. Oktober 2026 gelten
Wer für den Fall einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder einer späteren Entscheidungsunfähigkeit vorsorgt, möchte sicherstellen, dass die eigenen Wünsche respektiert werden und vertraute Personen im Ernstfall handeln können. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen sind dafür wichtige Instrumente. Doch selbst die sorgfältigste Vorsorgeregelung hilft nur eingeschränkt, wenn niemand von ihr weiß oder sie im entscheidenden Moment nicht auffindbar ist.
Genau hier setzt das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer an. Es sorgt dafür, dass wichtige Vorsorgeangelegenheiten im Bedarfsfall schnell und zuverlässig gefunden werden können. Seit dem 1. Oktober 2026 bietet das Register darüber hinaus eine zusätzliche Möglichkeit: Erstmals können auf Wunsch auch elektronische Kopien bestimmter Vorsorgedokumente hinterlegt werden.
Was ist das Zentrale Vorsorgeregister?
Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Es dient dazu, wichtige Informationen über persönliche Vorsorgeregelungen zentral zu erfassen und im Ernstfall den hierzu berechtigten Stellen zugänglich zu machen.
Der Grundgedanke ist einfach: Wenn eine Person aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selbst entscheiden kann, müssen behandelnde Ärzte oder das zuständige Betreuungsgericht möglichst schnell feststellen können, ob bereits Vorsorgeregelungen getroffen wurden und welche Personen gegebenenfalls zur Vertretung berechtigt sind.
Das Register ermöglicht es, entsprechende Informationen abzurufen, ohne zunächst aufwendig nach möglicherweise vorhandenen Dokumenten suchen zu müssen.
Dabei ist das ZVR kein öffentliches Register. Zugriff haben insbesondere Betreuungsgerichte sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte, letztere nur, soweit die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.
Welche Vorsorgeregelungen können registriert werden?
Im Zentralen Vorsorgeregister können insbesondere folgende Vorsorgeangelegenheiten erfasst werden:
Vorsorgevollmachten: Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer sie vertreten und für sie handeln darf, wenn sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Die Vollmacht kann beispielsweise gesundheitliche, persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten umfassen.
Betreuungsverfügungen: Hierin kann festgelegt werden, welche Person im Falle einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Betreuer eingesetzt werden soll oder welche Personen hierfür nicht infrage kommen. Auch Wünsche zur Ausgestaltung einer Betreuung können festgehalten werden.
Patientenverfügungen: Mit einer Patientenverfügung kann im Voraus bestimmt werden, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Behandlungssituationen gewünscht oder abgelehnt werden, wenn eine eigenständige Entscheidung nicht mehr möglich ist.
Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht: Wer nicht möchte, dass der Ehegatte in den gesetzlich vorgesehenen medizinischen Notfällen ein Vertretungsrecht ausübt, kann einen entsprechenden Widerspruch registrieren lassen.
Neben der Art der Vorsorgeregelung werden insbesondere Angaben zur vorsorgenden Person, zum Umfang der registrierten Verfügung und zu benannten Vertrauenspersonen erfasst. So kann beispielsweise festgestellt werden, ob eine Vorsorgevollmacht besteht und wer als bevollmächtigte Person eingetragen ist.
Wichtig ist dabei: Das Zentrale Vorsorgeregister erstellt selbst keine Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder Betreuungsverfügungen. Es dient vielmehr dazu, bereits getroffene Vorsorgeregelungen auffindbar zu machen.
Wie funktioniert die Registrierung?
Die Registrierung ist freiwillig und kann grundsätzlich von jeder vorsorgenden Person selbst vorgenommen werden. Hierfür steht insbesondere die Online-Registrierung über die Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters zur Verfügung. Alternativ ist eine schriftliche Anmeldung möglich.
Auch Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Registrierung übernehmen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung oder Beurkundung einer Vorsorgevollmacht.
Für die Eintragung fällt grundsätzlich eine einmalige Gebühr an. Eine jährliche Gebühr wird nicht erhoben. Änderungen und Aktualisierungen der Registerdaten sind möglich.
Die Registrierung hat einen entscheidenden praktischen Vorteil: Wird beispielsweise ein Betreuungsverfahren eingeleitet, kann das zuständige Gericht feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registriert ist. Auf diese Weise kann unter Umständen vermieden werden, dass eine Betreuung angeordnet wird, obwohl bereits eine geeignete bevollmächtigte Person vorhanden ist.
Auch behandelnde Ärzte können in dringenden medizinischen Entscheidungssituationen über das Register erfahren, ob eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht existiert und welche Vertrauenspersonen kontaktiert werden können.
Allerdings ersetzt die Registrierung nicht die Vorsorgedokumente selbst. Sie begründet weder die Wirksamkeit einer Vollmacht noch bestätigt sie deren rechtlichen Bestand.
Was hat sich zum 1. Oktober 2026 geändert?
Bislang beschränkte sich das Zentrale Vorsorgeregister im Wesentlichen auf die Erfassung der wesentlichen Angaben zu den jeweiligen Vorsorgeregelungen. Die Dokumente selbst waren über das Register nicht abrufbar.
Wer den genauen Inhalt einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung prüfen musste, war daher darauf angewiesen, das entsprechende Dokument anderweitig zu beschaffen. Gerade in medizinischen Notfällen konnte dies zu erheblichen Verzögerungen führen.
Seit dem 1. Oktober 2026 können auf Wunsch der vorsorgenden Person zusätzlich elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden.
Die hinterlegten Dokumente können von den hierzu berechtigten behandelnden Ärzten und Betreuungsgerichten unmittelbar eingesehen werden. Damit lässt sich nicht mehr nur feststellen, dass eine Vorsorgeregelung existiert. Vielmehr kann auch deren konkreter Inhalt schneller nachvollzogen werden.
Eine wichtige Besonderheit besteht allerdings beim Hochladen der Dokumente: Dieses erfolgt nicht unmittelbar durch Privatpersonen, sondern ausschließlich über hierfür zugelassene institutionelle Nutzer, insbesondere Notare, Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden. Eine zusätzliche Registergebühr für die Hinterlegung der elektronischen Abschrift fällt nicht an.
Die Neuerung verbessert damit vor allem die praktische Verfügbarkeit der Vorsorgedokumente. Im medizinischen Notfall kann schneller festgestellt werden, welche Behandlungswünsche eine Person festgelegt hat. Auch Betreuungsgerichte können vorhandene Regelungen unmittelbarer prüfen und bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Digitale Verfügbarkeit ersetzt keine rechtssichere Vorsorge
So hilfreich die Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters ist: Sie ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Dokumente rechtlich wirksam, inhaltlich eindeutig und auf die persönliche Situation abgestimmt sein müssen.
Die elektronische Hinterlegung bestätigt insbesondere nicht, dass eine registrierte Vollmacht tatsächlich noch wirksam ist oder zwischenzeitlich nicht widerrufen wurde. Auch die digitale Abschrift ersetzt nicht in jedem Fall die Vorlage der Originalurkunde oder einer erforderlichen Ausfertigung.
Perspektivisch soll die Digitalisierung durch die Anbindung an ein elektronisches Vollmachtsregister weiterentwickelt werden, um auch die Überprüfung des Fortbestands von Vollmachten zu erleichtern.
Bis dahin gilt weiterhin: Die Registrierung und die digitale Hinterlegung verbessern die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der Dokumente, ersetzen aber weder deren sorgfältige rechtliche Gestaltung noch die Prüfung ihrer Wirksamkeit.
Was bedeutet die Neuerung für die Vermögens- und Nachfolgeplanung?
Gerade bei größeren und komplexeren Vermögen ist eine funktionierende Vorsorgestruktur von erheblicher Bedeutung.
Denn eine Vorsorgevollmacht muss nicht nur die Vertretung in persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten ermöglichen. Häufig geht es zugleich darum, die Verwaltung von Bankkonten, Wertpapierdepots, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen auch dann sicherzustellen, wenn der Vermögensinhaber selbst vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr handlungsfähig ist.
Die digitale Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister kann dazu beitragen, dass vorhandene Vollmachten schneller bekannt werden und ihr Inhalt durch die zugriffsberechtigten Stellen leichter überprüft werden kann. Sie gewährleistet jedoch nicht automatisch, dass Banken, Geschäftspartner oder Gesellschaften die Vollmacht ohne Weiteres akzeptieren. Diese erhalten durch die Neuerung auch keinen eigenen Zugriff auf die hinterlegten Dokumente.
Deshalb sollte die Erweiterung des Registers zum Anlass genommen werden, die bestehende Vorsorgestruktur insgesamt zu überprüfen.
Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant:
Entsprechen die vorhandenen Vorsorgedokumente noch der aktuellen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation?
Decken die erteilten Vollmachten sämtliche relevanten Vermögenswerte und Vermögensstrukturen ab?
Sind Bank-, Depot-, Immobilien- und gegebenenfalls gesellschaftsrechtliche Vollmachten sinnvoll aufeinander abgestimmt?
Können die vorgesehenen Bevollmächtigten im Ernstfall tatsächlich und ohne vermeidbare Verzögerungen handeln?
Sind erforderliche Originale und Ausfertigungen zuverlässig verfügbar?
Sind die Registrierungen im Zentralen Vorsorgeregister vollständig und aktuell und ist eine zusätzliche digitale Hinterlegung sinnvoll?
Passen die Vorsorgeregelungen zur bestehenden Nachfolge- und Nachlassplanung?
Gerade bei unternehmerischen Beteiligungen, umfangreichem Immobilienvermögen oder komplexen Familienstrukturen empfiehlt sich eine abgestimmte Gestaltung, die rechtliche Anforderungen und praktische Handlungsfähigkeit gleichermaßen berücksichtigt.
Fazit: Ein wichtiger Fortschritt für die persönliche Vorsorge
Das Zentrale Vorsorgeregister leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass persönliche Vorsorgeentscheidungen im Ernstfall bekannt werden und berücksichtigt werden können. Die seit dem 1. Oktober 2026 mögliche Hinterlegung elektronischer Abschriften verbessert diese Funktion erheblich: Berechtigte Ärzte und Betreuungsgerichte können nun auch auf den konkreten Inhalt hinterlegter Vorsorgedokumente zugreifen.
Die Neuerung ist deshalb mehr als eine bloße technische Erweiterung. Sie stärkt die praktische Wirksamkeit persönlicher Vorsorge und kann helfen, unnötige Verzögerungen in entscheidenden Situationen zu vermeiden.
Eine durchdachte Vorsorgestruktur erfordert jedoch mehr als die Registrierung und digitale Verfügbarkeit einzelner Dokumente. Gerade bei größeren Vermögen kommt es darauf an, dass Vorsorgevollmachten, vermögensrechtliche Vertretungsregelungen und Nachfolgeplanung ineinandergreifen und die vorgesehenen Personen im Ernstfall tatsächlich handlungsfähig sind.