7. Oktober 2026
Update: 7. Oktober 2026
Fallbeispiel:
Die Ehefrau verstarb 2026 und hinterließ einen Ehemann und 2 Kinder.
Die Ehegatten hatten ein gemeinschaftliches Testament (sog. Berliner Testament) erstellt, denn es war beabsichtigt, dass zunächst der Ehemann das Vermögen der Ehefrau erben sollte und nach dem Tode der Ehefrau die beiden Kinder zum Zuge kommen sollten.
Das Vermögen der Ehefrau bestand aus einem Bankvermögen i.H. v. 1,2 Mio. €.
Das Problem:
Der Ehemann steht nun vor einem großen erbschaftsteuerlichen Problem, denn nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen muss der Ehemann das gesamte Bankvermögen, d.h. 1,2 Mio. €– unter Abzug eines persönlichen Freibetrages von 500.000,00 € - also 700.000,00 € versteuern.
Der Steuersatz für den restlichen Betrag von 700.000,00 € liegt für den Ehemann bei 19 %.
Somit müsste der Ehemann einen Betrag
i. H. v. 133.000,00 €
als Erbschaftsteuer bezahlen.
Die Lösung:
Die lenkende Erbausschlagung
Das rechtliche Instrument der Erbausschlagung ist vielen bekannt als das probate Mittel um einer unerwünschten Erbschaft zu entkommen, weil man z.B. den entfernten Verwandten nicht kannte und kein Risiko eingehen will oder weil schon bekannt ist, dass sich die Erbschaft finanziell nicht lohnt.
Weniger bekannt ist, dass man durch gezielte Erbausschlagungen die Erbschaft an andere Personen „umlenken“ kann.
Wie funktioniert das?
Derjenige, der als Erbe vorgesehen ist, hat nach deutschem Erbrecht die Möglichkeit innerhalb einer 6-wöchigen Frist die Erbschaft auszuschlagen.
Innerhalb dieser Frist kann man also gegenüber dem Amtsgericht – Abteilung Nachlassgericht – in bestimmter Form mitteilen, dass man nicht Erbe werden will, die Erbschaft also ablehnt bzw. ausschlägt.
Die 6-Wochen-Frist ist hierbei zwingend einzuhalten!
Der Ehemann kann also die Erbschaft ausschlagen und als Folge davon werden nun die Kinder Miterben der Mutter zu je 50 %.
Jedem Kind würde nun die Hälfte des Vermögens der Mutter zustehen, bei einem Vermögen von 1,2 Mio. € sind das pro Kind je 600.000,00 €.
Nachdem jedem Kind ein Freibetrag von 400.000,00 € zusteht, müsste jedes Kind nur noch einen Betrag von 200.000,00 € versteuern.
Bei dem hier relevanten Steuersatz von 11 % müsste somit jedes Kind 22.000,00 € an Erbschaftsteuer, also insgesamt würden 44.000,00 € anfallen.
44.000,00 € statt 133.000,00 € bei einem Nachlassvermögen von 1,2 Mio. € und das Vermögen verbleibt in der Familie – so wie das Vater und Mutter wollten.
Ein gutes Zwischenergebnis!
Aber es geht noch besser:
Der Ehemann kann mit den Kindern einen Vertrag schließen, dass er auf das Erbe nur dann verzichtet, wenn die Kinder ihm einen Betrag von 500.000,00 € aus dem Nachlassvermögen der Mutter bezahlen.
Folge davon wäre dann, dass im Ergebnis dem Vater ein Betrag von 500.000,00 € verbleiben und jedem Kind je ein Betrag von 350.000,00 €
- Und zwar für alle Beteiligten frei von Erbschaftsteuern!
Damit wird ein optimales Endergebnis erreicht!
Die Vorteile für die Familie:
- Der Ehemann und Vater erhält vom Vermögen der Mutter 500.000,00 € - ohne darauf Erbschaftsteuern zahlen zu müssen.
- Jedes Kind erhält aus dem Vermögen der Mutter einen Betrag i. H. v. 350.000,00 € - ohne darauf Erbschaftsteuern zahlen zu müssen und jedes Kind kann den Betrag schon frühzeitig frei für die eigene Vermögensplanung verwenden.
- Zusätzlich entfällt eine Besteuerung nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters. Denn wenn sich zum Todeszeitpunkt des Vaters das geerbte Vermögen seiner Ehefrau von 1,2 Mio. € noch auf der Bank befindet, muss dieser Betrag nochmals von den Kindern versteuert werden.
FAZIT:
Die lenkende Erbausschlagung ermöglicht dem Mandanten eine ideale Gestaltungsmöglichkeit, das Nachlassvermögen – wie gewünscht – in der Familie zu halten – ohne, dass erhebliche Beträge für Erbschaftsteuern aufgewendet werden müssen.
Die Vorbereitung des Vertrages bzw. der Erbausschlagung bedürfen der fundierten und fachlich kompetenten Prüfung bestimmter gesetzlicher Vorschriften – insbesondere die sehr kurze 6- Wochen-Frist - und daher ist hier eine anwaltliche Beratung und Unterstützung – unmittelbar nach dem Todesfall -unerlässlich!