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Steuerfalle - Wohnrecht !

Fehler erkennen und vermeiden!

  •  Nachfolgeplanung
  28. Oktober 2026
  Update: 28. Oktober 2026

Fallbeispiel:

Der Lebensgefährte (verwitwet, 1 Tochter) verstarb 2026 und hatte nach seinen Vorstellungen eine gute Vorsorge für seine lieben Hinterbliebenen getroffen, denn er hatte ein Testament verfasst.

In diesem Testament hat er seine Tochter zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt.

Zudem wollte er seine jahrelange Lebensgefährtin (keine Ehe) absichern, da diese schon seit Jahren in seinem Haus wohnte, ihn mitversorgte, sich um ihn kümmerte bzw. pflegte.

Sie war 73 Jahre alt, erhielt nur eine geringe Rente (ca. 650,00 €/Monat) und verfügte über kein nennenswertes Vermögen.

Ziel des Mannes war es, dass seine Lebensgefährtin ihren Lebensabend ohne Sorgen um ihre Heimat bzgl. einer steigenden Mietentwicklung in seinem Haus verbringen konnte.

Die Tochter sollte die Kosten des Hauses tragen und diese war damit einverstanden.

Das Haus sollte erst nach dem Auszug oder Versterben der Lebensgefährtin durch die Tochter genutzt werden können.

Im Testament hat der Verstorbene der Lebensgefährtin versprochen, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht erhalten solle und dieses Wohnrecht zur Absicherung ins Grundbuch eingetragen werden muss.

Dies wurde nach dem Tode auch entsprechend den Vorgaben im Testament umgesetzt.

So weit, so gut?

Die Problematik:

Die Lebensgefährtin hat nun monatelang in dem Haus weiter alleine in aller Ruhe gewohnt – bis der Bescheid vom Finanzamt bzgl. der Zahlung einer Erbschaftsteuer eintraf.

Das Finanzamt forderte von ihr einen Betrag i.H.v. von mehr als 66.000,00 €.

EIN SCHOCK!

Wie konnte es dazu kommen?

Die Lebensgefährtin hat sich gefragt, wieso sie hier Erbschaftsteuer bezahlen muss, denn sie ist ja nicht Erbin geworden, sondern die Tochter.

Außerdem hat sie ja kein Geld von dem Verstorbenen erhalten.

Das kann doch nur ein Fehler sein?!

LEIDER NEIN!

Der Verstorbene hat nicht gewusst, dass auch ein Wohnrecht für eine Immobilie als Vermächtnis der Erbschaftsteuer unterliegt, nicht nur Erbschaften.

Die Begründung dafür ist nachvollziehbar, denn durch das Wohnrecht muss die Lebensgefährtin weder Miete noch Nebenkosten bezahlen – und zwar lebenslang.

Die Gegenrechnung dazu zeigt es, denn wenn die Lebensgefährtin anstatt des Wohnrechtes den Betrag, der das Wohnen wert ist, in einem Betrag (ca. 240.000 € -gesamte Mietersparnis) erhalten hätte, dann hätte sie darauf – also auf das Geldvermächtnis - auch Erbschaftsteuern bezahlen müssen.

Dieser sog. geldwerte Vorteil wird kapitalisiert, d.h. das Finanzamt legt die mtl. Miete pro Jahr zugrunde und multipliziert diese mit einer Zahl, dem sog. Vervielfältiger, die jedes Jahr vom Bundesministerium der Finanzen errechnet, festgelegt und veröffentlich wird.

Hiernach ergibt sich folgende Beispiel- Rechnung für den lebenslangen Wohnwert und der Erbschaftsteuer:

Jahresmiete (12 x 2.000 €)  = 24.000 € x 10.105 (Wert für eine weibliche Person, 73 J.)

Ergebnis:   242.520  €

Das Finanzamt zieht davon den persönlichen Freibetrag ab, aktuell 20.000 € und berechnet daraus mit dem persönlichen Steuersatz i.H.v. 30 % den Steuerbetrag.

Somit ergibt sich ein Steuerbetrag i.H.v. 66.756 €

Die Lebensgefährtin müsste einen Betrag

 i. H. v. rund  66.000 €

 als Erbschaftsteuer bezahlen.

Sie verfügte jedoch über keine liquiden Mittel in dieser Höhe, ein Bankkredit wurde ihr aufgrund der niedrigen Rente nicht gewährt.

Was nun?

Ohne sich vorab rechtlich beraten zu lassen, haben die Lebensgefährtin und die Tochter entschieden, dass die Lebensgefährtin sofort auf das Wohnrecht verzichten soll.

Sie waren sich sicher, dass sie damit das Vermächtnis „rückgängig“ machen könnten.

Das Grundbuchamt hat somit das Wohnrecht auf Antrag der Lebensgefährtin gelöscht und die Lebensgefährtin ist auch umgehend zu einer Freundin gezogen.

Ist nun das Problem verschwunden?

NEIN- es wurde schlimmer – wieso?

Mit dem Verzicht auf das Wohnrecht hat sie eine Schenkung zugunsten der Tochter ihres verstorbenen Lebensgefährten gemacht!

Die Tochter ist nun die Beschenkte und muss dieses Geschenk erneut versteuern!!!

Hätte das alles verhindert werden können?

Ja, wenn sich die Beteiligten zu Lebzeiten oder zumindest unmittelbar nach dem Todesfall anwaltlich beraten lassen hätten!

Die Lösungsmodelle:

Variante A

Der Erblasser hätte seiner Lebensgefährtin zu Lebzeiten steuerfrei alle 10 Jahre einen  Betrag i.H.v. 20.000 € schenken können, damit diese mit diesen angesparten Beträgen die Erbschaftsteuer hätte bezahlen können.

Die Freibeträge belaufen sich aktuell auf 20.000 € in nichtehelichen Beziehungen und können alle 10 Jahre ausgenutzt werden.

Variante B

Alternativ hätte der Erblasser seiner Lebensgefährtin zu Lebzeiten ein sog. Nießbrauch-Depot mit einem höheren Wert als 20.000 € (z.B. 60.000 €) schenken können.

Es handelt sich hierbei um ein Wertpapier-Depot, welches mit einem Nießbrauch belastet wird. Durch diese Belastung lassen sich höhere Beträge als reine Geldbeträge verschenken.

Hinsichtlich weiterer Informationen zum Thema Nießbrauch-Depot darf ich folgenden Beitrag empfehlen:
https://privateclients.chp-partner.de/news-wissen/blog/niessbrauch-depot-vermogen-ubertragen-steuern-sparen-und-ertrage-sichern/

Variante C

Schließlich hätte der Erblasser und die Lebensgefährtin die Ehe schließen können, denn dann hätte die Lebensgefährtin als Ehefrau einen Freibetrag von 500.000,00 € ausnutzen können.

Begleitend dazu wäre ein maßgeschneiderter Ehe- und Erbvertrag sinnvoll gewesen um die Rechte der Tochter als Erbin zu wahren.

Variante D

In der Gestaltungspraxis lassen sich noch sehr viele weitere personen- und situationsabhängige Lösungen erarbeiten.

FAZIT:

Eine individuelle, einzelfallorientierte, rechtliche Beratung und Unterstützung ermöglicht dem Mandanten diejenigen Personen steueroptimiert zu begünstigen, denen er zielgerichtet bestimmte Vermögenspositionen zukommen lassen will und vermeidet böse Überraschungen im Todesfall.

Die Trauerarbeit ist in den allermeisten Sterbefällen ohne zusätzliche Steuerthemen bereits so alltagseinnehmend, dass diese finanziellen Sorgen gut vor dem Erbfall bearbeitet, erledigt und geregelt werden können, ohne dass erhebliche Beträge für Erbschaftsteuern aufgewendet werden müssen.

Die Vorbereitung der vorbenannten Verträge bzw. Vereinbarungen bedürfen der fundierten und fachlich kompetenten Prüfung bestimmter gesetzlicher Vorschriften –und daher ist hier eine anwaltliche Beratung und Unterstützung – vor allem - vor dem Todesfall  -unerlässlich und dringend zu empfehlen!

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