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ERBSCHAFTSTEUER? - NEIN DANKE! –

Wie man im Nachgang Erbschaftsteuer erlöschen lassen kann

  •  Erbschaftsteuer
  •  Stiftungen
  23. September 2026
  Update: 23. September 2026

ERBSCHAFTSTEUER

- NEIN DANKE! –

-Wie man im Nachgang Erbschaftsteuer erlöschen lassen kann-

Fallbeispiel:

Unsere Mandantin (77) erbt 2025 ein Einfamilienhaus in München (Verkehrswert ca. 3,2 Mio. €) als Alleinerbin ihrer Cousine. Sie steht vor einer hohen Erbschaftsteuerbelastung von etwa 960.000,00 €, da sie als entfernte Verwandte nur einen geringen Freibetrag ( aktuell 20.000 €) beanspruchen kann.

Das Problem:

Im Haus wohnt der 82-jährige, chronisch kranke langjährige Lebensgefährte der Verstorbenen, ein Rentner mit geringer Rente. Er hat kein Wohnrecht bzw. keinen Mietvertrag, kann das Haus nicht kaufen, möchte aber in dem Haus wohnen bleiben.

Die Mandantin benötigt das Haus selbst nicht, will die Verpflichtungen, Belastungen und Risiken als Eigentümerin des Hauses nicht dauerhaft tragen, möchte jedoch der sozialen Verantwortung gegenüber dem Lebensgefährten (bzw. der verstorbenen Cousine) gerecht werden, ohne das Objekt zu behalten oder ihn zu vertreiben.

Die Lösung:

Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung.

Eine Übertragung des Hauses an eine gemeinnützige Stiftung kann die Erbschaftsteuer rückwirkend erheblich reduzieren oder entfallen lassen – bei gleichzeitigem lebenslangem Wohnrecht für den Lebensgefährten.

Wie funktioniert das?

Das Erbschaftsteuerrecht sieht für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen Sonderregelungen vor. Wird ein geerbtes Vermögen innerhalb einer bestimmten Frist an eine anerkannte gemeinnützige Stiftung übertragen, kann die Erbschaftsteuer auf diesen Vermögensgegenstand rückwirkend entfallen.

Dies ist politisch gewollt, um Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Absicherung des Lebensgefährten:

Die Stiftung räumt dem Lebensgefährten ein grundbuchlich gesichertes, lebenslanges Wohnrecht ein. Dies schützt ihn vor Kündigung und sichert ihm seine Heimat.

 Nach seinem Tod kann die Stiftung das Objekt für ihre gemeinnützigen Zwecke nutzen.

 Vorteile für die Mandantin:

  • Deutliche Entlastung bei der Erbschaftsteuer durch steuerfreie Übertragung.
  • Keine laufenden Belastungen oder Haftungsrisiken aus dem Haus, keine Instandhaltungskosten.
  • Sozial und moralisch „saubere“ Lösung, der Lebensgefährte ist abgesichert
  • Positive Außenwirkung und Förderung von gemeinnützigen Zwecken, die der Stiftung am Herzen liegen.

FAZIT:

Das Erbschaftsteuerrecht ermöglicht der Mandantin einen Ausweg, jedoch müssen die jeweiligen Folgen für die Mandantin sorgfältig geprüft und abgewogen werden.

Eine fundierte, individuelle steuerliche sowie rechtliche Prüfung ist somit zwingend erforderlich.

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