6. Oktober 2026
Update: 6. Oktober 2026
Die Krypto-Besteuerung in Deutschland steht vor einer doppelten Zäsur. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2026 sieht nicht nur die Abschaffung der einjährigen Haltefrist vor, sondern auch die Umqualifizierung von Krypto-Gewinnen in Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG. Künftig sollen Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten damit steuerlich wie Erträge aus Aktien oder Fondsanteilen behandelt werden: Unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und grundsätzlich mit Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle. Betroffen wären vor allem Anleger, die ihre Gewinne bislang über die Jahresfrist steuerfrei vereinnahmen konnten. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt weiterhin die bisherige Rechtslage nach § 23 EStG.
Inhalt
- Ausgangslage: Ein Praxisfall zeigt den Reformdruck
- Grundlagen: Von der Jahresfrist zu den Kapitaleinkünften
- Anwendungsbeispiel: Verkauf, Schenkung und Kapitalertragsteuer bei Kryptowerten
- Kritische Punkte: Steuerabzug, Nachweispflichten und Holdingstruktur
- Häufige Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen
- Fazit: Jetzt handeln vor Inkrafttreten der Neuregelung
Ausgangslage: Ein Praxisfall zeigt den Reformdruck
Ein Münchner Mandant, Mitte vierzig, hatte 2024 Bitcoin im Wert von rund 40.000 Euro erworben und sie Anfang 2026 nach gut dreizehn Monaten Haltedauer veräußert. Nach geltendem Recht blieb der Gewinn steuerfrei, denn die einjährige Spekulationsfrist war bereits abgelaufen. Für ihn war das Timing kein Zufall, sondern das Ergebnis bewusster Planung: Er hatte den Verkauf bis zum Fristende hinausgezögert, um genau diesen Effekt zu erzielen.
Der Referentenentwurf des BMF sorgt nun für Verunsicherung bei genau dieser Zielgruppe, denn er betrifft nicht nur die Haltefrist, sondern auch die Art der Besteuerung selbst. Nach vorläufiger Einschätzung würde ein Verkauf wie der des Mandanten künftig als Kapitalertrag gelten und könnte direkt an der Quelle mit Kapitalertragsteuer belastet werden, unabhängig davon, wie lange die Bitcoin zuvor gehalten wurden.
Grundlagen: Von der Jahresfrist zu den Kapitaleinkünften
Kryptowerte wie Bitcoin oder Ethereum gelten steuerlich bislang als „andere Wirtschaftsgüter" und nicht als Währung oder Finanzinstrument. Deshalb greift für sie derzeit die Regelung zu privaten Veräußerungsgeschäften:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
„Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr beträgt."
Wer seine Coins länger als zwölf Monate hält, kann sie nach geltendem Recht unabhängig von der Höhe des Gewinns steuerfrei verkaufen. Innerhalb der Jahresfrist bleibt der Gewinn steuerpflichtig, soweit er die Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr übersteigt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Diese Einordnung von Kryptowerten als „andere Wirtschaftsgüter" bestätigt auch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22, Angabe im Einzelfall durch den Fachberater zu bestätigen).
Der Referentenentwurf setzt an einer grundsätzlich anderen Stelle an: Kryptowerte sollen künftig den Kapitalanlagen gleichgestellt und als Kapitaleinkünfte erfasst werden. Das bestehende System zeigt sich bereits heute bei Aktien:
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1."
Bei solchen Kapitaleinkünften kommt es für die Steuerpflicht nicht auf eine Haltefrist an. Stattdessen gilt grundsätzlich der gesonderte Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG). Statt der Freigrenze von 1.000 Euro bei privaten Veräußerungsgeschäften greift bei Kapitaleinkünften nur der Sparerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro für Einzelpersonen beziehungsweise 2.000 Euro für Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG). Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, ist er in voller Höhe steuerpflichtig, nicht nur mit dem übersteigenden Teil.
Entscheidend für die Praxis ist der Kapitalertragsteuerabzug: Bei Aktien behält die depotführende Bank die Steuer unmittelbar beim Verkauf ein und führt sie an das Finanzamt ab (§ 43 Abs. 1 EStG). Der Referentenentwurf zielt darauf, inländische Kryptowertedienstleister in eine vergleichbare Rolle zu versetzen. Für Anleger würde das bedeuten, dass ein Teil des Verkaufserlöses künftig unmittelbar beim Handel abgeführt wird, ohne dass es einer gesonderten Veranlagung bedarf, sofern die Steuer durch den Abzug bereits vollständig erfasst ist.
Für die Nachfolgeplanung bleibt eine weitere Regelung aus dem geltenden Recht relevant: Bei unentgeltlichem Erwerb, also durch Schenkung oder Erbfall, übernimmt der Erwerber die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ob und wie dieser Grundsatz nach einer Umqualifizierung in Kapitaleinkünfte fortgilt, ist nach aktuellem Stand des Entwurfs noch nicht abschließend geklärt und sollte im Einzelfall mit dem Fachberater geprüft werden.
Der Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 sieht ein Inkrafttreten zum 01.01.2027 vor, wobei sich dieser Zeitpunkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verschieben kann.
Anwendungsbeispiel: Verkauf, Schenkung und Kapitalertragsteuer bei Kryptowerten
Ein Unternehmer plant, einen Teil seines Bitcoin-Bestands im Wert von 400.000 Euro an seine Tochter zu übertragen, die das Vermögen für den Aufbau eines eigenen Unternehmens nutzen soll. Der Bestand wurde vor neun Monaten angeschafft, der Wertzuwachs liegt bei rund 100.000 Euro. Folgender Ablauf verdeutlicht die steuerlichen Weichenstellungen unter geltendem und künftigem Recht:
- Der Vater schenkt die Kryptowerte unmittelbar an die Tochter, noch unter geltendem Recht.
- Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG werden der Tochter die Anschaffungsdaten des Vaters zugerechnet, die Jahresfrist läuft für sie unverändert weiter.
- Verkauft die Tochter die Werte später, mehr als ein Jahr nach dem ursprünglichen Erwerb durch den Vater, bleibt der Gewinn nach geltendem Recht steuerfrei.
- Fiele die Jahresfrist weg und würden Kryptowerte bei einer Veräußerung als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG erfasst, wäre derselbe Gewinn unter Umständen zunächst unabhängig vom Verkaufszeitpunkt steuerpflichtig, der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro würde den Großteil des Gewinns nicht abdecken.
- Wickelt die Tochter den Verkauf über einen inländischen Kryptowertedienstleister ab, würde dieser nach den geplanten Regeln die Kapitalertragsteuer von voraussichtlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unmittelbar beim Verkauf einbehalten und abführen. Eine etwaige damit zu viel gezahte Steuer könnte sich die Tochter erst im Wege der Einkommensteuererklärung zurück holen.
Für die Nachfolgeplanung bedeutet das: Die Übertragung von Kryptowerten zu Lebzeiten lässt sich heute noch mit der bestehenden Haltefrist kombinieren, um steuerfreie Veräußerungen innerhalb der Familie zu ermöglichen. Fällt die Steuerfreiheit und greift stattdessen das Kapitalertragsteuerregime, verschiebt sich der Fokus gleich doppelt: zum einen auf die Erbschafts- und Schenkungsteuer, die unabhängig von Haltefristen anfällt, zum anderen auf die Liquiditätswirkung des Steuerabzugs, der künftig bereits beim Verkauf und nicht erst mit der Veranlagung eintritt. Für Unternehmerfamilien mit nennenswerten Kryptobeständen lohnt sich daher ein Blick auf den Zeitpunkt der Übertragung, bevor sich die gesetzliche Lage ändert.
Kritische Punkte: Steuerabzug, Nachweispflichten und Holdingstruktur
Mit der Umqualifizierung in Kapitaleinkünfte und dem Wegfall der Jahresfrist verschieben sich die praktischen Risiken. Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Erstens wird der Nachweis von Anschaffungszeitpunkt und -kosten weiterhin benötigt, auch wenn die Haltefrist selbst keine Rolle mehr spielt. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bleibt der ursprüngliche Einstandspreis maßgeblich. Wer Kryptowerte über mehrere Wallets und Börsen bewegt, Swaps vornimmt oder Airdrops erhält, verliert ohne lückenlose Dokumentation schnell den Überblick.
Zweitens ist offen, wie der Kapitalertragsteuerabzug technisch funktionieren soll, wenn Kryptowerte nicht über eine inländische, depotführende Stelle, sondern über ausländische Börsen oder private Wallets gehalten werden. In diesen Fällen dürfte die Steuer, ähnlich wie bei ausländischen Aktiendepots, über die Veranlagung nachzuerklären sein. Wer Bestände auf mehreren Plattformen verteilt, sollte diese Konstellation im Blick behalten.
Drittens kann für größere Bestände eine Holdingstruktur interessant sein, da dort das Körperschaftsteuerregime statt der privaten Kapitalertragsbesteuerung greift. Die Einbringung selbst ist jedoch regelmäßig ein steuerpflichtiger Vorgang, die Bewertung volatiler Kryptowerte im Einbringungszeitpunkt ist streitanfällig und stille Reserven werden dabei verstrickt. Eine solche Gestaltung sollte deshalb nicht isoliert, sondern im Rahmen einer vorausschauenden Nachfolgeplanung geprüft werden.
Vor einer Veräußerung oder Umstrukturierung sollten Betroffene insbesondere Folgendes prüfen:
- Vollständigkeit der Transaktionshistorie seit dem Ersterwerb, einschließlich Wallet-zu-Wallet-Transfers.
- Nachweisbarkeit von Altbeständen, die vor Jahren erworben und bislang als „fristbefreit" behandelt wurden.
- Zuordnung der Bestände zu inländischen oder ausländischen Handelsplätzen im Hinblick auf den künftigen Steuerabzug.
- Risiko aus bereits erfolgten, nicht erklärten Veräußerungen, die bei genauerer Prüfung steuerpflichtig gewesen wären.
- Sinnhaftigkeit einer Holdingstruktur für größere Bestände.
Mit dem internationalen Datenaustausch über Kryptowerte (CARF/DAC8) erhalten Finanzbehörden ab 2026 deutlich mehr Transparenz über Handelsaktivitäten. Wer in der Vergangenheit Gewinne nicht erklärt hat, weil er von einer abgelaufenen Jahresfrist ausging, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO sinnvoll ist, bevor die Behörde eigenständig Kenntnis erlangt.
Häufige Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen
Werden Krypto-Gewinne künftig wie Aktiengewinne besteuert?
Nach dem Referentenentwurf sollen Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG gelten, ähnlich wie Gewinne aus Aktien. Damit entfiele die Jahresfrist, und der gesonderte Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag käme grundsätzlich zur Anwendung. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt jedoch weiterhin die bisherige Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
Muss künftig Kapitalertragsteuer auf Krypto-Verkäufe abgeführt werden?
Ja, der Entwurf sieht vor, dass inländische Kryptowertedienstleister die Steuer beim Verkauf unmittelbar einbehalten und abführen, vergleichbar mit dem Steuerabzug bei Aktiendepots. Bei ausländischen Handelsplätzen oder privaten Wallets dürfte die Steuer stattdessen über die Veranlagung zu erklären sein.
Gilt die Freigrenze von 1.000 Euro auch nach der Reform?
Nach geltendem Recht sieht § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr vor, unterhalb der Gewinne steuerfrei bleiben. Nach der geplanten Einordnung als Kapitaleinkünfte würde stattdessen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG greifen, der mit aktuell 1.000 Euro für Einzelpersonen beziehungsweise 2.000 Euro für Ehegatten geringer ausfällt und bei Überschreiten den gesamten Gewinn steuerpflichtig macht, nicht nur den übersteigenden Teil.
Was passiert mit der Haltefrist, wenn ich Kryptowerte verschenke oder erbe?
Nach geltendem Recht rechnet § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dem Nachfolger die Anschaffung des Vorgängers zu, die Jahresfrist läuft also weiter. Ob dieser Grundsatz nach einer Umqualifizierung in Kapitaleinkünfte fortgilt, ist nach aktuellem Stand des Entwurfs noch nicht abschließend geklärt und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ab wann gilt die geplante Neuregelung?
Der Referentenentwurf nennt ein Inkrafttretensdatum zum 01.01.2027, was sich im Gesetzgebungsprozess noch ändern kann. Betroffene sollten die weitere Entwicklung, insbesondere mögliche Bestandsschutzregelungen für Altinvestments und die technische Umsetzung des Steuerabzugs, beobachten.
Fazit: Jetzt handeln vor Inkrafttreten der Neuregelung
Die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer gilt derzeit noch, der Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 kündigt jedoch nicht nur deren Wegfall an, sondern auch eine grundlegende Umqualifizierung von Krypto-Gewinnen in Kapitaleinkünfte mit Kapitalertragsteuerabzug. Wer Kryptowerte hält, sollte den verbleibenden Zeitraum nutzen und insbesondere Folgendes prüfen:
- Bestand und Anschaffungszeitpunkte je Kryptowert lückenlos dokumentieren.
- Veräußerungs- und Schenkungsentscheidungen vorziehen, solange die Jahresfrist noch greift.
- Zuordnung der Handelsplätze im Hinblick auf den künftigen Steuerabzug klären.
- Holdingstrukturen für größere Bestände steuerlich durchrechnen lassen.
- Erbfallsimulation nutzen, um die Belastung für Nachfolger frühzeitig sichtbar zu machen.
Je früher die Planung beginnt, desto größer bleibt der gestalterische Spielraum. Da der Entwurf noch keine finale Fassung ist, lohnt sich eine individuelle Prüfung Ihrer Bestände und Übertragungspläne.
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Inhalte beruhen auf dem Stand des Referentenentwurfs vom 30.09.2026 und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.