Tel.: +49 89 74 91 480Fax 089 7491 4890


info@chp-steuern.deCHP Rechtsanwalt & Steuerberater PartG mbB, Atelierstr. 1, 81671 München


Finden Sie uns auf Google Maps

Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand: Zwei Tage in Karlsruhe, die es in sich haben könnten

  •  Erbschaftsteuer
  •  Nachfolgeplanung
  •  vorweggenommene Erbfolge
  6. Oktober 2026
  Update: 6. Oktober 2026

Am 12. und 13. Oktober 2026 blickt die rechts- und steuerberatende Praxis im Bereich der Vermögensnachfolgeplanung nach Karlsruhe. Gleich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen verhandelt das Bundesverfassungsgericht über zentrale Bausteine des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Auf dem Prüfstand stehen nicht nur die Begünstigungen für Betriebsvermögen, sondern auch Freibeträge, Steuersätze, die Immobilienbewertung – und sogar die Frage, ob der Bund für wesentliche Teile der geltenden Regelungen überhaupt die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Damit könnte die Erbschaftsteuer erneut vor einer grundlegenden Weichenstellung stehen.

Karlsruhe und die Erbschaftsteuer – eine lange Geschichte

Dass das Erbschaftsteuerrecht in Karlsruhe landet, ist keineswegs neu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Ausgestaltung der Steuer in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach korrigiert.

Bereits 1995 beanstandete es erhebliche Bewertungsunterschiede zwischen Grundbesitz und anderem Vermögen. 2006 folgte der nächste Paukenschlag: Die damaligen Bewertungsregeln führten nach Auffassung des Gerichts bei wesentlichen Vermögensarten nicht zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung.

Besonders folgenreich war schließlich das Urteil vom 17. Dezember 2014. Karlsruhe akzeptierte zwar grundsätzlich, dass der Gesetzgeber Betriebsvermögen zum Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen steuerlich privilegieren darf. Die damaligen Verschonungsregelungen gingen dem Gericht jedoch zu weit. Insbesondere die Privilegierung großer Unternehmensvermögen ohne Bedürfnisprüfung und weitere Elemente der §§ 13a, 13b ErbStG verstießen gegen den Gleichheitssatz.

Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit einer umfassenden Neuregelung. Unter anderem wurden die Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen neu strukturiert und für große Erwerbe besondere Anforderungen eingeführt.

Zehn Jahre später steht nun ausgerechnet diese Reformgeneration wieder in Karlsruhe auf dem Prüfstand.

12. Oktober 2026: Sind Freibeträge und Steuersätze noch zeitgemäß – und durfte der Bund sie überhaupt regeln?

Den Auftakt macht am 12. Oktober 2026 um14 Uhr das Verfahren 1 BvF 1/23. Auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung prüft der Erste Senat Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, zu den persönlichen Freibeträgen und zu den Steuersätzen.

Das Verfahren besitzt besondere Sprengkraft, weil es gleich auf zwei Ebenen ansetzt.

Zum einen geht es um eine fundamentale föderale Frage: Besitzt der Bund für die angegriffenen Regelungen überhaupt die erforderliche Gesetzgebungskompetenz? Bayern bestreitet, dass eine bundeseinheitliche Regelung insoweit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich ist.

Zum anderen geht es um eine Frage, die viele Familien aus der Nachfolgeplanung kennen: Passen Freibeträge und Steuersätze noch zur heutigen wirtschaftlichen Realität? Angegriffen wird unter anderem, dass die persönlichen Freibeträge trotz der Preisentwicklung der vergangenen Jahre nicht entsprechend angepasst worden seien und regionale Unterschiede der Immobilienpreise unberücksichtigt blieben. Im Raum stehen damit insbesondere Art. 3, Art. 6 und Art. 14 GG.

Gerade bei Immobilienvermögen ist das praktisch hochrelevant: Steigende Grundstückswerte können dazu führen, dass ein nominell unveränderter Freibetrag wirtschaftlich immer weniger Vermögen abschirmt. Auch bestehen teils gravierende regionale Preisunterschiede auf dem Immobilienmarkt, trotzdem gelten deutschlandweit dieselben Freibeträge.

13. Oktober 2026: Wie weit darf die Privilegierung von Betriebsvermögen gehen?

Schon am nächsten Tag folgt der zweite Akt.

Am 13. Oktober 2026 um 10 Uhr verhandelt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 804/22 über die Verschonung von Betriebsvermögen.

Der Ausgangsfall ist dabei bemerkenswert: Der Beschwerdeführer erbte von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er selbst kann die weitreichenden Vergünstigungen für betriebliches Vermögen also gerade nicht in Anspruch nehmen.

Seine verfassungsrechtliche Frage lautet – vereinfacht formuliert: Warum kann der Erwerb betrieblichen Vermögens weitgehend oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollständig von der Erbschaftsteuer verschont werden, während vergleichbares Privatvermögen regulär besteuert wird?

Damit kehrt eine Frage nach Karlsruhe zurück, die bereits das Urteil von 2014 geprägt hat: Wie weit darf der Gesetzgeber gehen, wenn er Unternehmensfortführung und Arbeitsplätze schützen möchte, ohne dadurch Erwerber nicht begünstigten Vermögens gleichheitswidrig zu benachteiligen? Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 ausdrücklich anerkannt, dass eine weitgehende oder vollständige Verschonung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen grundsätzlich gerechtfertigt sein kann – zugleich aber klare Grenzen für übermäßige Privilegierungen gezogen.

Am 13. Oktober wird es nun darum gehen, ob das 2016 neu justierte System diese Grenzen tatsächlich einhält.

Was ist aus Karlsruhe zu erwarten?

Die beiden Verhandlungen bedeuten zunächst noch keine Entscheidung. Aus Fragen und Hinweisen des Senats während der mündlichen Verhandlungen dürften sich aber erste Anhaltspunkte ergeben, welche verfassungsrechtlichen Punkte Karlsruhe besonders kritisch sieht.

Dabei sind sehr unterschiedliche Szenarien denkbar. Das Gericht könnte die geltenden Regelungen bestätigen. Es könnte einzelne Vorschriften beanstanden und dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung setzen. Denkbar ist aber auch eine Entscheidung mit erheblich größerer Tragweite – insbesondere dann, wenn Karlsruhe Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder an zentralen Elementen der Betriebsvermögensverschonung teilt.

Eines erscheint jedenfalls sicher: Die Erbschaftsteuer bleibt verfassungsrechtlich in Bewegung.

Für Unternehmer, Immobilieneigentümer und Familien, die größere Vermögensübertragungen planen, lohnt sich deshalb ein genauer Blick nach Karlsruhe. Bestehende Nachfolgekonzepte sollten nicht vorschnell verworfen werden, zugleich sollte bei aktuell geplanten Schenkungen und Unternehmensnachfolgen berücksichtigt werden, dass sich wesentliche Rahmenbedingungen erneut verändern könnten.

Der 12. und 13. Oktober 2026 könnten damit zum Auftakt für das nächste Kapitel der deutschen Erbschaftsteuer werden. Bleiben Sie bei uns auf dem Laufenden.

Aktuellste Artikel

Abfindung als Arbeitnehmer: Was Sie vor der Unterschrift wissen sollten
  14. Oktober 2026
  Update: 16. Oktober 2026
  •  Steuergestaltung
  •  Vermögensanlage

Abfindung als Arbeitnehmer: Was Sie vor der Unterschrift wissen sollten

Mehr lesen 
Besteuerung von Kryptowährungen – Was der neue Gesetzentwurf für Privatanleger bedeutet
  6. Oktober 2026
  Update: 6. Oktober 2026
  •  Ausland
  •  Kapitaleinkünfte
  •  Krypto
  •  Nachfolgeplanung

Besteuerung von Kryptowährungen – Was der neue Gesetzentwurf für Privatanleger bedeutet

Mehr lesen