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Erbschaftsteuerreform 2026

Rückwirkungsrisiko für die Unternehmensnachfolge und Betriebsvermögen

  2. September 2026
  Update: 3. September 2026

Erbschaftsteuerreform 2026 - Rückwirkungsrisiko für die Unternehmensnachfolge und Betriebsvermögen

Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen steht erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Am 13. Oktober 2026 wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine Verfassungsbeschwerde verhandeln, die die zentrale Frage aufwirft, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verhandlung dürfte weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Viele Beobachter rechnen damit, dass das Gericht einzelne Regelungen der Unternehmensvermögensverschonung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer erneuten Reform des Erbschaftsteuerrechts verpflichtet.

Für Unternehmerfamilien geht es dabei nicht nur um die Frage, ob sich die steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge künftig ändern werden. Von ebenso großer praktischer Bedeutung ist, ab wann mögliche Neuregelungen gelten und ob spätere Verschärfungen auch bereits geplante oder sogar bereits umgesetzte Vermögensübertragungen erfassen können.

Warum steht die Unternehmensverschonung erneut auf dem Prüfstand?

Die derzeitigen Regelungen der §§ 13a ff. ErbStG ermöglichen bei der Übertragung von Betriebsvermögen erhebliche steuerliche Vergünstigungen. Begünstigungsfähig sind insbesondere Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften sowie qualifizierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Nicht jedes in einem Unternehmen gebundene Vermögen profitiert jedoch von den Verschonungsregelungen. Insbesondere das sogenannte Verwaltungsvermögen, etwa bestimmte Wertpapierbestände, überschüssige Finanzmittel oder fremdvermietete Grundstücke, ist grundsätzlich von der Begünstigung ausgeschlossen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei übertragen werden. Diese sogenannte Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) wird insbesondere gewährt, wenn das Unternehmen beziehungsweise der Betrieb fortgeführt und die gesetzlichen Lohnsummen- und Behaltensregelungen eingehalten werden. Bei Inanspruchnahme der sogenannten Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) ist sogar eine vollständige Steuerfreistellung möglich.

Für größere Unternehmensvermögen sieht das Gesetz allerdings Einschränkungen vor. Übersteigt das begünstigte Vermögen einen Wert von 26 Mio. Euro, reduziert sich die Verschonung nach dem in § 13c ErbStG geregelten Abschmelzmodell schrittweise. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) in Anspruch genommen werden, bei der geprüft wird, ob der Erwerber die anfallende Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann.

Der Hintergrund dieser Privilegierung liegt auf der Hand: Unternehmen sollen durch die Erbschaftsteuer nicht in ihrer Existenz gefährdet werden. Die Unternehmensnachfolge soll ermöglicht werden, ohne dass hierfür wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert werden müssen. Ziel des Gesetzgebers ist darüber hinaus der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie die Sicherung produktiver unternehmerischer und landwirtschaftlicher Strukturen über Generationen hinweg.

Genau diese Privilegierung steht nun erneut zur Diskussion. Der Beschwerdeführer des Karlsruher Verfahrens hat ausschließlich Privatvermögen geerbt, insbesondere Wertpapier- und Immobilienvermögen. Er sieht sich gegenüber Erwerbern von Betriebsvermögen verfassungswidrig benachteiligt und hält die geltenden Verschonungsregelungen für mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar. Im Kern wird das Bundesverfassungsgericht damit erneut zu klären haben, ob Umfang und Ausgestaltung der Begünstigungen noch durch den Zweck der Unternehmensfortführung gerechtfertigt sind oder ob sie zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber der Übertragung von Privatvermögen führen.

Was könnte das Bundesverfassungsgericht entscheiden und warum Unternehmerfamilien jetzt aufmerksam werden sollten?

Wie die Entscheidung letztlich ausfallen wird, lässt sich nicht vorhersagen. Erfahrungsgemäß spricht jedoch vieles dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Unternehmensverschonung nicht insgesamt aufhebt. Bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12) hat das Gericht anerkannt, dass der Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen ein legitimes gesetzgeberisches Ziel darstellt.

Wahrscheinlicher erscheint daher, dass das Gericht einzelne Elemente der geltenden Verschonungsregelungen beanstandet. Diskutiert werden insbesondere die Begünstigung sehr großer Unternehmensvermögen, die Ausgestaltung der Bedürfnisprüfung sowie einzelne Bewertungs- und Verschonungsmechanismen. Ebenso spricht vieles dafür, dass das Gericht mögliche verfassungsrechtliche Defizite nicht mit einer sofortigen Unanwendbarkeit der Regelungen verbindet, sondern deren Fortgeltung für einen Übergangszeitraum anordnet und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung einräumt. Ein solches Vorgehen entspräche der bisherigen Rechtsprechung im Erbschaftsteuerrecht.

Stellt das Bundesverfassungsgericht Reformbedarf fest und räumt dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung ein, dürfte mit einer Anpassung des Erbschaftsteuerrechts zu rechnen sein. Da die Besteuerung großer Vermögensübertragungen regelmäßig Gegenstand politischer Diskussionen ist, haben Reformen in der Vergangenheit regelmäßig zu Verschärfungen der jeweils bestehenden Begünstigungen geführt.

Eine wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang, ob sich Unternehmerfamilien während einer solchen Übergangsphase noch auf die geltenden Verschonungsregelungen verlassen können. Denn selbst wenn diese zunächst weiter anwendbar bleiben, ist nicht ausgeschlossen, dass eine spätere Neuregelung auch Auswirkungen auf bereits eingeleitete oder vollzogene Vermögensübertragungen haben könnte.

Das unterschätzte Thema: Rückwirkung

Damit rückt eine Frage in den Fokus, die häufig erst auf den zweiten Blick Beachtung findet: die zeitliche Reichweite einer möglichen Neuregelung. Denn selbst wenn die bestehenden Verschonungsregelungen zunächst weitergelten, ist damit noch nicht geklärt, für welche Erwerbe spätere gesetzliche Änderungen gelten werden.

Viele Unternehmerfamilien gehen davon aus, dass Verschärfungen erst zukünftige Schenkungen und Erbfälle betreffen. Ein uneingeschränkter Vertrauensschutz besteht jedoch nicht.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) zuletzt mit Urteil vom 20. November 2025 (BFH, Urt. v. 20.11.2025 – II R 7/23) hingewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die große Erbschaftsteuerreform des Jahres 2016, die der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 verabschiedet hatte.

Obwohl die neuen Begünstigungsregelungen erst im November 2016 beschlossen wurden, galten sie rückwirkend bereits für Erwerbe ab dem 1. Juli 2016. Der BFH hielt diese Rückwirkung für verfassungsrechtlich zulässig. Besonders bemerkenswert war dabei die Begründung: Schutzwürdiges Vertrauen endet nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich bereits mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages. Ab diesem Zeitpunkt müssen Steuerpflichtige ernsthaft mit einer Änderung der Rechtslage rechnen, auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Für die Praxis kann dies erhebliche Bedeutung haben. Sollte das Bundesverfassungsgericht die heutigen Begünstigungsregelungen beanstanden und der Gesetzgeber darauf mit einer Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts reagieren, könnte eine Neuregelung unter bestimmten Voraussetzungen auch Erwerbe erfassen, die zeitlich vor ihrem Inkrafttreten liegen. Wer die derzeitigen Verschonungsregelungen noch nutzen möchte, sollte daher nicht davon ausgehen, bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes abwarten zu können. Der tatsächlich verfügbare Handlungsspielraum kann deutlich kürzer sein. Gerade bei größeren Unternehmensnachfolgen, die regelmäßig einen erheblichen gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und familiären Vorlauf erfordern, kann dies von entscheidender Bedeutung sein. Denn schon der parlamentarische Reformprozess kann den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz erheblich begrenzen.

Handlungsbedarf bedeutet nicht Aktionismus

Die Möglichkeit künftiger Gesetzesänderungen und möglicher Rückwirkungen bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmensnachfolgen nun überstürzt umgesetzt werden sollten.

Die Vermögens- und Nachfolgeplanung bleibt eine langfristige strategische Entscheidung, die familiäre, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte sorgfältig miteinander verbinden muss. Nicht jede vorgezogene Übertragung ist sinnvoll, und nicht jede Struktur profitiert gleichermaßen von den bestehenden Begünstigungen.

Gleichwohl kann es gerade jetzt sinnvoll sein, bestehende Nachfolgekonzepte kritisch zu überprüfen. Viele Unternehmerfamilien verfügen bereits über konkrete Nachfolgeüberlegungen, die bislang aus familiären oder organisatorischen Gründen noch nicht umgesetzt wurden. In solchen Fällen kann die aktuelle Entwicklung Anlass sein, die Planung zu beschleunigen und Entscheidungsspielräume zu sichern.

Fazit

Die Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 13. Oktober 2026 könnte den Auftakt für die nächste große Erbschaftsteuerreform bilden. Zwar ist derzeit offen, ob und in welchem Umfang das Gericht die Unternehmensverschonung beanstanden wird. Ebenso wenig ist vorhersehbar, wie ein mögliches Reformgesetz aussehen würde.

Sicher ist jedoch: Die Entscheidung erhöht die Unsicherheit für zukünftige Unternehmensübertragungen. Gleichzeitig zeigt die aktuelle BFH-Rechtsprechung, dass sich Steuerpflichtige nicht uneingeschränkt darauf verlassen können, dass spätere Verschärfungen erst für künftige Erwerbe gelten.

Unternehmerfamilien, die die derzeitigen Begünstigungen für Betriebsvermögen noch nutzen möchten, sollten ihre Nachfolgeplanung deshalb nicht auf die lange Bank schieben. Wer bereits konkrete Überlegungen zur Vermögens- oder Unternehmensnachfolge verfolgt, ist gut beraten, die bestehenden Strukturen zeitnah überprüfen zu lassen und mögliche Übertragungen rechtzeitig umzusetzen. Gerade in Zeiten drohender Gesetzesänderungen ist eine frühzeitige Planung regelmäßig der beste Weg, um bestehende steuerliche Gestaltungsspielräume zu sichern.

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