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Wegzugsteuer - Wenn die GmbH die Grenze überquert kann es teuer werden!

Was GmbH-Gesellschafter vor dem Auslandsumzug wissen müssen

  4. September 2026
  Update: 4. September 2026

Der Plan steht: Schweiz, Portugal, die Vereinigten Arabischen Emirate oder auch exotischere Destinationen wie Namibia, Südafrika oder Australien. Die Gründe sind vielfältig, Lebensqualität, familiäre Situation, internationale Tätigkeit. Was dabei häufig unterschätzt wird: Wer in Deutschland an einer GmbH beteiligt ist, zahlt beim Wegzug eine Steuer auf Gewinne, die er noch gar nicht realisiert hat.

§ 6 Außensteuergesetz (AStG) ordnet im Moment des Wegzugs eine fiktive Veräußerung von GmbH-Anteilen zum aktuellen Marktwert an. Das Jahressteuergesetz 2022 hat diese Norm grundlegend reformiert und in zentralen Punkten verschärft. Was gilt, wen es trifft und was zu tun ist.


Inhalt

  • Wen trifft § 6 AStG überhaupt?
  • Was besteuert wird: stille Reserven zum falschen Zeitpunkt
  • Was das Jahressteuergesetz 2022 verändert hat
  • Das Zielland entscheidet mit
  • Betriebsvermögen: § 16 Abs. 3a EStG als zweite Baustelle
  • Fondsanteile und ETFs: neu ab 2025
  • Was jetzt zu prüfen ist
  • Häufige Fragen zur Wegzugsbesteuerung
  • Fazit

Wen trifft § 6 AStG überhaupt?

Der Tatbestand klingt enger, als er ist. § 6 AStG n.F. erfasst alle natürlichen Personen, die:

  • zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, ausländische Äquivalente) beteiligt sind oder irgendwann in den letzten fünf Jahren waren, und
  • innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Die neue Sieben-von-zwölf-Regel ist eine erhebliche Ausweitung gegenüber der alten Fassung (zehn von zwölf Jahren). Wer also relativ jung nach Deutschland gezogen ist und nach einigen Jahren wieder geht, fällt unter die neue Regelung. Die Beteiligung muss im Wegzugszeitpunkt selbst nicht mehr bestehen. Kurzfristiges Überschreiten der 1-%-Schwelle in den Vorjahren genügt.

Grundlage: § 6 Abs. 1, Abs. 2 AStG n.F., BMF-Anwendungsschreiben vom 22.12.2023 (IV B 5 – S 1340/23/10001:001).


Was besteuert wird: stille Reserven zum falschen Zeitpunkt

Im Wegzugszeitpunkt gilt der GmbH-Anteil als zum gemeinen Wert (= Marktwert) veräußert. Die Differenz zum Anschaffungspreis ist nach § 17 EStG steuerpflichtig, und zwar nach dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns unterliegen dem persönlichen Steuersatz.

Ein Beispiel: GmbH-Anteile mit Buchwert 100.000 Euro, gemeiner Wert im Wegzugszeitpunkt 1.500.000 Euro. Steuerpflichtiger Gewinn: 1.400.000 Euro × 60 % = 840.000 Euro. Steuersatz 42 %: Wegzugsteuer ca. 352.800 Euro. Die Besonderheit dabei ist, dass dieser Gewinn möglicherweise erst in Jahren tatsächlich realisiert wird, vielleicht auch nie.

Wichtig: Der Step-up (fiktiver Erwerb zum gemeinen Wert) entsteht nach § 6 Abs. 1 S. 3 AStG n.F. nur, soweit die Steuer tatsächlich entrichtet wurde. Raten, die noch nicht gezahlt sind, führen noch nicht zum Step-up.


Was das Jahressteuergesetz 2022 verändert hat

Die wichtigste Änderung betrifft die Zahlungsregelung für EU- und EWR-Wegzüge. Bis Ende 2021 konnten Betroffene die Wegzugsteuer bei einem Umzug in einen EU- oder EWR-Staat unbegrenzt und zinsfrei stunden, bis die Anteile tatsächlich veräußert wurden.

Diese Dauerstundung ist abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2022 gilt:

  • 7 zinslose Jahresraten auf Antrag (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.)
  • Erste Rate: einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
  • Weitere Raten: jeweils zum 31. Juli der Folgejahre
  • Sicherheitsleistung: „in der Regel" zu stellen, was in der Praxis fast immer gefordert wird

Die Raten sind zinslos, aber zeitlich begrenzt. Nach sieben Jahren ist die Steuer vollständig fällig, unabhängig davon, ob die Anteile verkauft wurden.

Die Sicherheitsleistungspflicht als Regelfall ist unionsrechtlich angreifbar (EuGH C-371/10, National Grid Indus). Wer sich dagegen wehren möchte, sollte frühzeitig Einspruch einlegen.


Das Zielland entscheidet mit

Nicht jeder Wegzug wird gleich behandelt.

EU/EWR (z.B. Österreich, Niederlande, Portugal, Spanien): 7 zinslose Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG n.F. Voraussetzung: Antragstellung, in der Regel verbunden mit einer Sicherheitsleistung.

Schweiz: Die Schweiz ist kein EU/EWR-Staat, sodass § 6 Abs. 4 AStG n.F. nicht gilt. Eine gesetzliche Stundung scheidet aus. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der EU und der Schweiz gebietet nach einer Entscheidung des BFH vom 6.9.2023 (I R 35/20) jedoch eine dauerhafte, zinslose Stundung. Dieser Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden, zum Beispiel über § 222 AO, ggf. ergänzt durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Vereinigtes Königreich: Seit dem Brexit (1.1.2021) ist das UK ein Drittstaat. Keine gesetzliche Stundung. Eine FZA-Argumentation greift nicht. Für Altfälle (Wegzug bis 31.12.2021) greift § 21 Abs. 3 AStG (Übergangsschutz).

Vereinigte Arabische Emirate, USA und andere Drittstaaten: Keine gesetzliche Stundung. Nur § 222 AO kommt als Ermessensstundung bei nachgewiesener erheblicher Härte in Betracht. Bei den VAE besteht zudem kein Doppelbesteuerungsabkommen.


Betriebsvermögen: § 16 Abs. 3a EStG als zweite Baustelle

§ 6 AStG erfasst ausschließlich GmbH-Anteile im Privatvermögen. Wer dagegen Mitunternehmer einer KG, OHG oder GbR ist, kann beim Wegzug unter die Entstrickungsbesteuerung nach § 16 Abs. 3a EStG fallen, und zwar dann, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht hinsichtlich sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs verliert.

Hier gelten andere Regeln:

  • EU/EWR: 5 zinslose Jahresraten nach § 36 Abs. 5 EStG (zwei weniger als bei § 6 AStG)
  • Keine Rückkehroption
  • Dafür: Möglichkeit des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG (bis 45.000 Euro, ab 55. Lebensjahr) und der Fünftelungsregel nach § 34 EStG

Bleibt eine inländische Betriebsstätte bestehen, greift § 16 Abs. 3a EStG in der Regel nicht, weil das Besteuerungsrecht erhalten bleibt. Also ist insbesondere bei vermögensverwaltenden oder auch gewerbliche geprägten Mitunternehmerschaften Vorsicht angesagt.

Für einzelne Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, die ins Ausland überführt werden (z.B. Verschiebung von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte), gilt § 4 Abs. 1 S. 3 EStG. Hier gibt es keine gesetzliche Ratenzahlung. Allein § 222 AO bleibt als Ermessensstundung.


Fondsanteile und ETFs: neu ab 2025

Bis Ende 2024 konnten Anleger mit großen ETF- oder Fondspositionen Deutschland verlassen, ohne dass stille Reserven besteuert wurden. Fondsanteile sind kein Anteil im Sinne des § 17 EStG, sodass § 6 AStG nicht eingriff. Das Jahressteuergesetz 2024 hat diese Lücke geschlossen.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten §§ 19 Abs. 3 und 49 Abs. 5 InvStG. Die neuen Regeln stehen nicht in § 6 AStG selbst, verweisen aber für Stundung, Rückkehroption und Mitteilungspflichten vollständig auf § 6 Abs. 2 bis 5 AStG. Für reguläre Investmentfonds einschließlich ETFs greift die Besteuerung, wenn einer von zwei Schwellenwerten erfüllt ist:

  • eine Beteiligungsquote von mindestens 1 % der ausgegebenen Fondsanteile innerhalb der letzten fünf Jahre, oder
  • Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro in demselben Fonds.

Beide Werte gelten je Fonds einzeln, eine fondsübergreifende Zusammenrechnung findet nicht statt. Bei Spezial-Investmentfonds gilt keine Schwelle, jede private Beteiligung löst die Regelung aus.

Praktisch relevant ist vor allem die Anschaffungskostenschwelle: Wer Wegzugspläne hat und Fondspositionen über 500.000 Euro je Fonds hält, sollte rechtzeitig prüfen, ob eine Umschichtung auf mehrere Positionen wirtschaftlich sinnvoll ist.

§ 6 Abs. 3 AStG n.F. sieht vor: Kehrt der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren zurück und begründet erneut unbeschränkte Steuerpflicht, entfällt die Wegzugsteuer vollständig, vorausgesetzt die Anteile wurden nicht veräußert, eingelegt oder in erheblichem Umfang ausgeschüttet. Der BFH hat mit Urteil I R 55/19 klargestellt, dass eine ursprüngliche Rückkehrabsicht nicht nachgewiesen werden muss. Die tatsächliche Rückkehr genügt.

Die Frist kann auf Antrag auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht (§ 6 Abs. 3 S. 3 AStG n.F.).

Wer Rückkehrabsicht hat, sollte im Ratenzahlungsantrag auf Jahresraten verzichten und stattdessen einen umfassenden Stundungsantrag stellen. Fällt die Rückkehroption weg, werden nachträglich Zinsen nach § 234 AO fällig.


Was jetzt zu prüfen ist

Wegzugsplanung mit GmbH-Beteiligung braucht Vorlauf. Mindestens sechs Punkte sollten vor jeder Entscheidung geprüft werden:

  • Tatbestand: Ist die 1-%-Grenze in den letzten fünf Jahren erreicht worden? Sind sieben von zwölf Jahren Steuerpflicht erfüllt?
  • Wert: Was ist der aktuelle gemeine Wert der Beteiligung, und wie hoch wäre die Wegzugsteuer?
  • Zielstaat: Welche Stundungsoptionen stehen zur Verfügung? Ist das FZA einschlägig?
  • Betriebsvermögen: Bestehen Mitunternehmeranteile oder Betriebsvermögen, die gesondert zu beurteilen sind?
  • Fondsanteile: Werden Investmentfonds oder ETFs mit Anschaffungskosten ab 500.000 Euro je Fonds gehalten? Besteht Handlungsbedarf vor dem Wegzug?
  • Rückkehroption: Kommt eine Rückkehr in Betracht, und sollte die Ratenzahlung zugunsten einer umfassenden Stundung ausgesetzt werden?

Häufige Fragen zur Wegzugsbesteuerung

Bin ich von § 6 AStG betroffen, wenn ich nur eine kleine Beteiligung halte?

Ja, die Grenze liegt bei 1 % am Nennkapital. Entscheidend ist, ob die Beteiligung irgendwann in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % betragen hat. Wer seine Beteiligung kurz vor dem Wegzug unter 1 % abgesenkt hat, ist daher nicht zwingend geschützt.

Was passiert, wenn ich nach dem Wegzug die GmbH-Anteile tatsächlich verkaufe?

Ein tatsächlicher Veräußerungsgewinn nach dem Wegzug unterliegt unter Umständen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Die beim Wegzug gezahlte Wegzugsteuer wird angerechnet, soweit sie tatsächlich entrichtet wurde (Step-up-Effekt nach § 6 Abs. 1 S. 3 AStG n.F.). Auf noch gestundete Raten besteht noch kein Step-up.

Schützt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor der Wegzugsteuer?

In der Regel nicht. Das BMF-Anwendungsschreiben vom 22.12.2023 stellt klar, dass die fiktive Veräußerung im Moment des Wegzugs stattfindet, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Deutschland noch Ansässigkeitsstaat ist. DBA-Schutzwirkungen greifen daher grundsätzlich nicht.

Gilt § 6 AStG auch für Altfälle, also Wegzüge vor 2022?

Für noch am 31.12.2021 laufende Stundungen und Rückkehrfristen gilt gemäß § 21 Abs. 3 AStG weiterhin das alte Recht. Wer vor 2022 ins EU/EWR-Ausland gezogen ist und die damalige Dauerstundung beantragt hatte, behält diese, mit einer wichtigen Ausnahme: Erhebliche Gewinnausschüttungen nach dem 16.8.2023 können auch Altfälle zu Fall bringen.

Was ist der Unterschied zwischen Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung?

Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) betrifft GmbH-Anteile im Privatvermögen. Entstrickungsbesteuerung (§ 16 Abs. 3a EStG, § 4 Abs. 1 S. 3 EStG) betrifft Betriebsvermögen, also insbesondere Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften und Wirtschaftsgüter in Betriebsstätten. Die Steuerfolgen sind ähnlich, die Stundungsregeln und Begünstigungsmöglichkeiten unterscheiden sich jedoch erheblich.


Fazit

§ 6 AStG trifft breiter, als viele erwarten. Die Reform durch das Jahressteuergesetz 2022 hat die Belastung für EU/EWR-Wegzüge spürbar erhöht: Was früher dauerhaft und zinslos gestundet werden konnte, muss heute innerhalb von sieben Jahren gezahlt werden. Für Wegzüge in Drittstaaten wie die Schweiz, das UK oder Dubai ist die Lage noch anspruchsvoller.

Wer eine Beteiligung hält und einen Auslandsumzug plant, sollte die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig analysieren, idealerweise lange vor der Abmeldung. Gestaltungsoptionen wie die Nutzung der Rückkehroption, die Wahl des Zeitpunkts oder die Strukturierung über eine inländische Holding setzen rechtzeitige Planung voraus. Sprechen Sie uns an: Tel. 089 - 7491 480 | info@chp-steuern.de


Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Gesetzliche Grundlagen, Verwaltungsauffassungen und Rechtsprechung können sich ändern. Vor jeder Entscheidung ist eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater erforderlich.

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