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Liechtensteinische Familienstiftung: Medienhype, Steuerchance oder rechtliches Risiko?

Hintergründe und aktuelle Änderungen

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  •  Vermögensanlage
  •  Wegzug
  3. September 2026
  Update: 4. September 2026

Die liechtensteinische Familienstiftung wurde zuletzt vermehrt in den Medien erwähnt – häufig im Zusammenhang mit Fragen der Vermögensnachfolge, internationaler Steuerplanung und dem Schutz privaten Familienvermögens. Dabei bleibt Liechtenstein längst mehr als ein bloßes Steueroase-Klischee. Gerade wegen seiner stabilen Rechtsordnung, der professionellen Vermögensverwaltungsinfrastruktur und des gut ausgebauten Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland gilt das Fürstentum heute als moderner Finanzplatz. Die liechtensteinische Familienstiftung (LFS) steht deshalb im Spannungsfeld zwischen medialer Aufmerksamkeit, steuerlicher Gestaltungschance und rechtlichem Prüfungsrisiko.

Denn das deutsche Steuerrecht schaut genau hin. Und gerade jetzt bahnt sich eine grundlegende Änderung an, die für bestehende und geplante LFS-Strukturen erhebliche Bedeutung haben kann.


Inhalt

  • Was ist eine liechtensteinische Familienstiftung?
  • Wie wird eine LFS kapitalisiert?
  • Der lange Arm des deutschen Steuerrechts § 15 AStG
  • Was sich ändert: Die geplante Neufassung des § 15 AStG
  • Was das für bestehende und geplante Strukturen bedeutet
  • Häufige Fragen zur liechtensteinischen Familienstiftung
  • Fazit

Was ist eine liechtensteinische Familienstiftung?

Die liechtensteinische Familienstiftung basiert auf dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) des Fürstentums Liechtenstein. Die Stiftung ist eine eigenständige Rechtsperson und dadurch Eigentümerin des eingebrachten Vermögens.

Die wichtigsten steuerlichen Merkmale in Liechtenstein:

  • Privatvermögensverwaltungsstruktur (PVS): Stiftungen, die ausschließlich Finanzvermögen verwalten, unterliegen in Liechtenstein lediglich einer Mindestertragssteuer von rund 1.800 Schweizer Franken pro Jahr.
  • Dividenden und Kapitalgewinne steuerfrei: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sind in Liechtenstein von der Steuer befreit (Art. 48 Abs. 1 liechtensteinisches Steuergesetz).
  • Keine Erbersatzsteuer: Deutsche Familienstiftungen unterliegen alle dreißig Jahre einer Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Diese Regelung gilt nur für inländische Stiftungen. Die LFS kennt keine vergleichbare Belastung.
  • Kein § 6 AStG für Destinatäre: Begünstigtenrechte an einer Stiftung sind keine Kapitalanteile. Ein Wegzug der Begünstigten ins Ausland löst keine Wegzugsteuer nach § 6 AStG aus.

Wie wird eine LFS kapitalisiert?

Für die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung gibt es grundsätzlich zwei Wege.

Schenkungsmodell: Der Stifter überträgt Vermögen direkt auf die Stiftung. Diese Übertragung unterliegt der deutschen Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Zwischen dem Stifter und der Stiftung gilt Steuerklasse III, der denkbar ungünstigste Fall: Steuersätze von 30 bis 50 Prozent, persönlicher Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Die Schenkungsteuer ist ein einmaliger Vorgang, danach entfaltet die Stiftung ihre steuerliche Wirkung ungehindert.

Darlehensmodell: Der Stifter gewährt der Stiftung ein fremdübliches Darlehen. Die Stiftung erwirbt damit die Vermögenswerte. Keine initiale Schenkungsteuer. Der Stifter hat die Darlehenszinsen in Deutschland zu versteuern. Die Stiftung tilgt das Darlehen aus ihren gering besteuerten Kapitalerträgen über einen längeren Zeitraum.

Welches Modell vorteilhafter ist, hängt vom Einzelfall ab, vor allem vom geplanten Kapitalausstattungsvolumen, dem Anlagehorizont und dem Verhältnis von laufenden Erträgen zu anfänglicher Schenkungsteuerbelastung.


Der lange Arm des deutschen Steuerrechts § 15 AStG

Auch eine korrekt strukturierte liechtensteinische Stiftung entfaltet ihre steuerliche Wirkung nicht automatisch. Das deutsche Außensteuerrecht kennt die sogenannte Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG.

Die Norm ordnet an: Wenn eine ausländische Familienstiftung besteht, bei der Stifter oder Begünstigte zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind, werden die Einkünfte der Stiftung dem deutschen Stifter zugerechnet oder, wenn dieser nicht mehr steuerpflichtig ist, den Destinatären direkt. Die Stiftung existiert dann steuerlich, als habe sie es nicht gegeben.

Der Entlastungsnachweis: Die Zurechnungsbesteuerung kann abgewendet werden, wenn dem Stifter und den Destinatären die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen tatsächlich und rechtlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 AStG). Das bedeutet in der Praxis:

  • Keine Widerrufs-, Änderungs- oder Weisungsrechte des Stifters
  • Unabhängiger Stiftungsrat mit echter Geschäftsleitung in Liechtenstein
  • Kein wirksamer Einfluss auf Anlageentscheidungen oder Ausschüttungen
  • Ausreichender Informationsaustausch zwischen Deutschland und Liechtenstein

Das DBA Deutschland–Liechtenstein ist seit 2012 in Kraft. Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und damit als EWR-Staat bereits seit Längerem in den Entlastungsnachweis nach § 15 Abs. 6 AStG einbezogen. Wer eine liechtensteinische Stiftung korrekt strukturiert, kann den Nachweis fehlender Verfügungsmacht grundsätzlich führen und die Zurechnungsbesteuerung abwenden.


Was sich ändert: Die geplante Neufassung des § 15 AStG

Die Neufassung des § 15 AStG ist eines der bedeutendsten Reformvorhaben im deutschen Außensteuerrecht der letzten Jahre.

Grundlage sind ein Referentenentwurf (IV B 5 – S 1361/00010/001/047) und die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-135/17 (X). Der Gesetzgeber plant damit einen Paradigmenwechsel im Grundansatz der Norm.

Was bisher galt: Der Entlastungsnachweis war an den Entzug der Verfügungsmacht geknüpft. Ist das Stiftungsvermögen dem Stifter wirklich nicht mehr zugänglich? Dann keine Zurechnung.

Was geplant ist: Der Entlastungsnachweis soll künftig daran anknüpfen, ob die Einschaltung der ausländischen Stiftung auf einer „künstlichen Gestaltung" beruht. Wer nachweisen kann, dass seine Struktur echte wirtschaftliche Substanz hat und nicht primär steuerlich motiviert ist, soll auch künftig keine Zurechnung erleiden.

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:

  • Neuer Entlastungsmaßstab: Substanzbezogener Gegenbeweis statt formalem Verfügungsmachtstest
  • Drittstaaten ausdrücklich einbezogen: Der Entlastungsnachweis soll künftig auch für Staaten außerhalb von EU und EWR offenstehen, sofern ausreichender Informationsaustausch besteht. Für Liechtenstein als EWR-Staat ändert sich insoweit wenig, da der Entlastungsnachweis dort bereits nach geltendem Recht zugänglich ist.
  • Annäherung an die Hinzurechnungsbesteuerung: Beschränkung auf niedrig besteuerte Einkünfte (Annäherung an §§ 7–14 AStG)
  • Erweiterter Anwendungsbereich: Trusts, Anstalten und vergleichbare Strukturen werden einbezogen, soweit funktionale Vergleichbarkeit besteht

Was das für die Praxis bedeutet: Was genau eine „künstliche Gestaltung" im Sinne des neuen § 15 AStG ausmacht, lässt der Entwurf weitgehend offen. Einschlägige BMF-Schreiben zur Auslegung liegen noch nicht vor. Rechtsprechung zu dieser Frage wird sich erst nach Inkrafttreten der Norm entwickeln.

Aus der EuGH-Entscheidung C-135/17 (X) und der allgemeinen Missbrauchsdogmatik lassen sich mögliche Auslegungsansätze ableiten: Strukturen ohne erkennbare außersteuerliche Begründung und ohne eigenständige Entscheidungsprozesse vor Ort dürften ein höheres Risiko tragen als solche mit echter Verwaltungssubstanz. Wie weit diese Anforderungen reichen, insbesondere bei rein vermögensverwaltenden Stiftungen ohne operatives Personal, bleibt bis auf Weiteres ungeklärt. Wer heute plant, sollte diese Rechtsunsicherheit einkalkulieren und die weitere Entwicklung der Auslegung im Blick behalten.


Was das für bestehende und geplante Strukturen bedeutet

Die Reform verbessert die Rechtslage in einem wichtigen Punkt: Liechtensteinische Stiftungen mit echter Substanz, die heute noch kämpfen müssen, weil der formale Entlastungsnachweis schwer zu führen ist, sollen künftig leichter Zugang zur Entlastung haben.

Gleichzeitig schafft der neue Begriff der „künstlichen Gestaltung" erhebliche Auslegungsunsicherheit. Was als Mindestsubstanz für eine rein vermögensverwaltende Stiftung ohne operatives Personal gilt, ist im Entwurf nicht quantifiziert. Diese Frage wird über Einzelfälle, vermutlich zunächst über finanzgerichtliche Verfahren, geklärt werden müssen.

Handlungsempfehlungen für Mandanten mit bestehenden oder geplanten LFS-Strukturen:

Wer heute bereits eine liechtensteinische Stiftung hält, sollte die Governance-Struktur kritisch prüfen: Trifft der Stiftungsrat Entscheidungen wirklich eigenständig? Gibt es aussagekräftige Sitzungsprotokolle? Sind Anlageentscheidungen nachvollziehbar dokumentiert? Entscheidend für das Erhebungsverfahren ist außerdem, ob Stifter und Begünstigte vertraglich gesicherte Informationsrechte haben, mit denen sie dem Finanzamt gegenüber belegen können, was in der Stiftung vorgeht. Diese Aspekte waren bereits unter geltendem Recht relevant und bleiben es unter der Neufassung, auch wenn der genaue Maßstab noch offensteht.

Bei Neugründungen empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: Das Stiftungsstatut, die Governance-Dokumentation und die Begründung des Stiftungszwecks sollten von Anfang an auf eine tragfähige außersteuerliche Zielsetzung und nachvollziehbare Entscheidungsprozesse ausgerichtet werden. Dazu gehören insbesondere eine klare Aufgabenverteilung im Stiftungsrat, belastbare Protokolle und eine Dokumentation, aus der ersichtlich wird, dass die Stiftung eigenständig handelt. Die konkreten Anforderungen der Finanzverwaltung an den Nachweis fehlender künstlicher Gestaltung werden sich voraussichtlich erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und durch spätere Verwaltungsauffassung oder Rechtsprechung weiter konkretisieren. Eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO bleibt daher grundsätzlich das zuverlässigste Instrument, um für eine konkrete Struktur frühzeitig Planungssicherheit zu gewinnen.

In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass Finanzämter entsprechende Anträge teilweise zurückhaltend behandeln oder eine verbindliche Auskunft ablehnen. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags, insbesondere durch eine klare Darstellung des Sachverhalts, der außersteuerlichen Gründe und der tatsächlichen Governance-Struktur.


Häufige Fragen zur liechtensteinischen Familienstiftung

Ja. Die Gründung einer liechtensteinischen Familienstiftung ist für deutsche Stifter vollständig legal. Entscheidend sind die korrekte steuerliche Strukturierung und vollständige Offenlegung gegenüber dem deutschen Finanzamt, also durch Schenkungsteuererklärung bei der Errichtung, ggf. DAC6-Meldung bei der Gestaltung sowie laufende Deklaration von Darlehenszinsen und Ausschüttungen.

Wann muss ich als Destinatär in Deutschland Steuern zahlen?

Tatsächliche Ausschüttungen der Stiftung an in Deutschland steuerpflichtige Begünstigte unterliegen der Abgeltungsteuer (26,375 %). Soweit eine Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG greift, werden dem Destinatär die Einkünfte der Stiftung bereits laufend zugerechnet, ohne dass eine Ausschüttung stattfindet. Das ist der wesentliche Nachteil einer schlecht strukturierten Stiftung.

Muss ich die liechtensteinische Familienstiftung dem deutschen Finanzamt melden?

Ja. Die Errichtung der Stiftung und die Einlage von Vermögen sind anzeigepflichtig (§ 30 ErbStG, Frist drei Monate ab Errichtung). Zudem ist die Übertragung auf eine liechtensteinische Stiftung als grenzüberschreitende Steuergestaltung nach DAC6-Richtlinie zu prüfen und ggf. dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Was ist der wesentliche Unterschied zur deutschen Familienstiftung?

Zwei Punkte stechen heraus: Erstens fällt keine Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre an. Zweitens ist die laufende steuerliche Belastung in Liechtenstein für reine Vermögensverwaltungsstrukturen deutlich geringer. Der Preis dafür ist der komplexere Nachweis der steuerlichen Intransparenz gegenüber Deutschland sowie das erhöhte regulatorische und Dokumentationsrisiko.

Lohnt sich eine liechtensteinische Familienstiftung nur ab einem bestimmten Vermögen?

Der Aufwand für Gründung, verbindliche Auskunft, laufende Governance und Compliance ist erheblich. Unterhalb von 1,5 bis 2 Millionen Euro Stiftungskapital rechnet sich die Struktur in den meisten Fällen nicht, weder wirtschaftlich noch aus Beratungsperspektive. Ab etwa 5 Millionen Euro beginnen die steuerlichen Vorteile, insbesondere der Zinseszinseffekt durch die minimale laufende Besteuerung, den Strukturierungsaufwand deutlich zu übersteigen.


Fazit

Die liechtensteinische Familienstiftung ist ein leistungsstarkes Instrument der Vermögensnachfolge und des Vermögensschutzes mit realen steuerlichen Vorteilen, die über bloßes Steuersparen hinausgehen. Der generationenübergreifende Aufbau von Kapitalvermögen ohne Erbersatzsteuer, ohne Wegzugsbesteuerung der Destinatäre und mit minimaler laufender Besteuerung ist strukturell überzeugend.

Das deutsche Steuerrecht setzt dieser Konstruktion klare Grenzen, die gerade neu gezogen werden. Wer heute plant oder eine bestehende Struktur prüft, tut dies in einem sich verändernden Umfeld.

Je früher die Planung beginnt, desto größer ist der Gestaltungsspielraum. Sprechen Sie uns an: Tel. 089 - 7491 480 | info@chp-steuern.de


Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Angaben zum geplanten Referentenentwurf zur Neufassung des § 15 AStG geben den Stand des Entwurfs wieder. Das Inkrafttreten und die endgültige Fassung des Gesetzes stehen noch aus. Gesetzliche Grundlagen und Verwaltungsauffassungen können sich ändern. Vor jeder Gestaltungsentscheidung ist eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater erforderlich.

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